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Dauerbrenner
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Hallo,

Fahrerlaubnis-Verordnung § 6
Klasse E in Verbindung mit Klasse B, C, C1, D oder D1:

Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden


Hallo,

wie darf ich den das verstehen ?

Angenommen wir haben einen Def.110 (2950kg zul.GG, 2050 Leergew., 3500Kg Anhängelast) und eine Anhänger (3500 zul.GG, 700Kg Leergw,)

Durfte man das mit der Klasse 3 fahren ? ich meine JA, da in der Klasse 3 keine Einschränkungen bez. der Anhänger (ausser 1 Achse) gemacht wurden.

Wenn jetzt der Führerschein umgeschrieben werden müsste (verloren, oder sonstwas) bekäme ich die Klasse C1E (bis 7,5t) bei der gilt: die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen

In obrigem Beispiel hiesse das, das der Anhänger nur max. ein tatsächliches Gewicht von 2050Kg aufweisen darf.

Wenn ich einen Führerschein habe, darf ich keine 3500kg Anhänger mehr ziehen !!!

Habt Ihr darüber schonmal nachgedacht ?

Tschö
Oli

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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
B. Fahrzeuge

III. Bau- und Betriebsvorschriften

§42 Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

(1) Die gezogene Anhängelast darf bei

Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen solcher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,

Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts,

Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamtgewichts

des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei Personenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast zuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 darf nur 50 vom Hundert der Leermasse des Kraftfahrzeugs betragen.

(2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Krafträder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur dann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat. Werden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.

(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Abschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.

(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebsfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter), aber mit zu 90 % gefüllten eingebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 % gefüllten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des Gewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile (z. B. Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile, Werkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände, Planengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder Planenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belastungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 zuzüglich 75 kg als Fahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahrzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte übertragen, sind Fahrzeugteile.


Gruß Thorsten

...irgendwas is´ ja immer!

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Hi Thorsten,

danke für deinen Hinweis. Dabei beleuchtet die STVZO jedoch nur die BAU-und BETRIEBSvorschriften. Nur deswegen hat der 110er ja 3500Kg Anhängelast eingetragen.

Aber mir geht es hier um den Führerschein. Mit der Klasse 3 ist es EGAL wie schwer der Anhänger bezogen auf das Zugfahrzeug ist.

Bei der Klasse C1E dagegen nicht!

Wenn ich hinter meinem Defender 110 einen 3500Kg Anhänger ziehen will bräuchte ich die neue Klasse CE ! (früher Klasse 2)

Tschö Oli

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Und wenn der Führerschein neu muss, bekommt man CE mit der Beschränkung 79, und schon darf man wieder, sogar zweiachsig.

Atze


Mut zahlt sich bei uns immer aus


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79 (C1E > 12 000 kg, L < 3) Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.

Aha !

Also alles wird gut !


Hier auch besser erklärt:
http://www.tuev-nord.de/22575.asp

Tschö
oli

Last edited by DL1OLI; 22/01/2006 12:53.
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Und achte bei einer Umschreibung darauf, dass die dir nicht einfach ein Limit eintragen. Bei mir steht für 7,5-Tonner eine Beschränkung bis zum 50. Geburtstag drin. Dann muss ich einen Eignungstest machen oder sowas.


Janz wichtig: Fresse halten angesagt!
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Diese Beschränkung kommt immer rein Fischi, kann man nicht austragen. Liegt an der/den Führerscheinklasse/n an sich.


Gruß Thorsten

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Zitat
Diese Beschränkung kommt immer rein Fischi, kann man nicht austragen. Liegt an der/den Führerscheinklasse/n an sich.

richtich... schwiegervater musste letztens kurz nach seinen fuffzigsten hin... dann alle 5 jahre glaub ich.... kost uber 100 eur die prueffung


Bezahlt wurde nicht, da niemand mehr wusste, womit, wieviel und wofuer.

Der Kapitalismus hat nicht gesiegt, er ist nur uebrig geblieben.
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Unverbesserlicher
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Hallo
Da der Defender unter Kategorie B und Nicht C1 oder sogar C fällt darfst du den mit den vollen 3,5t Anhängelast fahren.
Wenn beim umschreiben ebenfalls BE eingetragen wird.
Denn mit dem Zusatz E dürfen folgende Anhänger mit B gefahren werden:

1.
Kombinationen aus Kraftfahrzeugen der Klasse B und Anhängern, die die Grenzwerte der in die Klasse B fallenden Kombinationen Übersteigen.
2.
beide Fahrzeuge zusammen eine größere zulässige Gesamtmasse als 3,5 t aufweisen oder
3.
die zulässige Gesamtmasse des Anhängers größer als 750 kg ist und zugleich die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs übersteigt oder
3.
bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs übersteigt.

4.
Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.

4. trifft auf unsere hier vertretenden Fahrzeuge allerdings nicht zu.





Grüße Buck
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Moin Buck,
wieso trifft 4. nicht zu?


Gruß Thorsten

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Torsten
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