Darum geht's mir doch nicht. Bei allen bisherigen Beschlüssen ist der Tenor der Richter eindeutig:

"Bei summarischer Prüfung ist es ernstlich zweifelhaft , ob der Antragsgegner gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG berechtigt war, die Kraftfahrzeugsteuer durch den angefochtenen Bescheid zu ändern." ...

Das FG BW hat vor kurzem sehr ähnlich entschieden ("extrem zweifelhaft")

Nachdem das einige Finanzgerichte bisher so entschieden haben, und unisono auf die EU-Regelung verweisen (Bedingung P ./. (M + N x 68) größer als N x 68), bin ich gespannt, ob der BFH das noch kippen wird.

Gruß, Oli