Zitat
In meiner älteren StVZO steht drin:
§ 43 StVZO 3

(4)Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken.Nicht selbsttätige Anhängekupplungen sind jedoch zulässig,

2.an Krafträdern und Personenkraftwagen.

geht nicht unwichtig weiter

4. zur Verbindung von anderen Kraftfahrzeugen mit einachsigen Anhängern oder zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t.

In diesem Fall muß die Herstellung einer betriebssicheren Verbindung leicht und gefahrlos möglich sein.



Ergo bei Zulassung als LKW auf den 4. Zusatz hinweisen <img src="/forum_php/images/graemlins/smoke03.gif" alt="" />

Zuletzt bearbeitet von Troll; 11/09/2006 15:55.

"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"