Die Ladefläche ist nur 2,00 Meter lang, du hast vorn
in der Fahrerkabine zwei Sitzplätze und im Fahrgastabteil
5 Plätze. Dahinter kommt dann erst die Ladefläche

Ich habe aber im C303-Forum zum Beispiel diesen Tip bekommen
Zitat
Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 dürfen LKW mit einem zul. ges.Gew. über 7,5 t
spwie Anhänger hinter LKW an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von
0.00 Uhr bis 22 Uhr nicht verkehren.

Nach der dazu ergangenenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift sind vom
Sonntagsfahrverbot nicht betroffen Zugmaschinen,die ausschließlich dazu
dienen,andere Fahrzeuge zu ziehen,ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche,deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4 fache des zul.ges.
Gewichtes beträgt.

Mit Beschluß vom 01.06.1987 hat das OLG Celle ausgeführt, daß für die
Frage,ob es sich um eine Zugmaschine mit Hilfsladefläche oder einen
LKW im Sinne des Sonntagsfahrverbotes handelt,das rechnerische
Verhältnis zwischen dem zul.ges.Gew. und der zul. Nutzlast entscheidend
ist.

Nur wenn die zulässige Nutzlast der Zugmaschine mehr als 40 % ihres
zul.ges.Gewichtes beträgt,handelt es sich danach um einen LKW.

Dieses Abgrenzung zwischen LKW und Zugmasch. ist durch die Allgemeine
Verwaltungsvorschrift konkretisiert und das unabhängig davon , welche
Eintragung in den KfZ - Papieren erfolgt ist.

Im vorliegenden Fall ging es um einen LKW offener Kasten , Nutzlast
926 kg bei einem zul.ges.Gew. von 2740 kg, die Nutzlast also nicht mehr
wie 40 % des zul.ges.Gew.

Bei diesem LKW handelt es sich also folglich um eine Zugmaschine , die nicht vom Sonntagsfahrverbot betroffen ist.

Aktenzeichen: 32.3/15-1-25/46Sz Abt: 32.3 Straßenverkehr OKD Euskirchen.

Also, Taschenrechner vorgekramt, Berechnung angestellt...

Kein § ohne Ausnahme...


Ich werde das mal versuchen genauer zu recherchieren.

Aber jetzt habe ich wieder etwas mehr Zeit, der Anhänger
ist angeblich heute verkauft wurden <img src="/forum_php/images/graemlins/graem-cry.gif" alt="" />


Nichts ist besser als so ein Ding