Tach,
etwas ausführlicher der zukünftige Umgang der Polizei in Bezug auf Winterreifen <img src="/forum_php/images/graemlins/klugscheiss.gif" alt="" />

§ 2 Absatz 3a StVO-Anpassung der Fahrzeugausrüstung an die Wetterverhältnisse

Verfolgung und Ahndung bei nicht geeigneter Bereifung

Zum 1. Mai 2006 trat u.a. die Neuregelung zu § 2 Absatz 3a StVO (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge) in Kraft.

„(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein Kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Rastplatz aufsuchen.“

Eine formelle „Winterreifenpflicht“ ist hiermit ausdrücklich nicht eingeführt worden.

Zeitgerecht vor Winterbeginn ist die einheitliche Verfolgung und Ahndung der entsprechenden Tatbestände

Sie passten als Führer des Kraftfahrzeugs die Ausrüstung (1+) nicht an die Wetterverhältnisse an.
§2 Abs. 3a, § 49 StVO; 5a BKat
(1+) Ausrüstung angeben

Verwarngeld € 20,-


Sie passten als Führer des Kraftfahrzeugs die Ausrüstung (1+) nicht an die Wetterverhältnisse an und behinderten (2+) dadurch andere.
§1 Abs. 2, §2 Abs. 3a, § 49 StVO; 5a BKat; § 19 OWIG
(1+) Ausrüstung angeben
(2+) Behinderung konkretisieren

Bußgeld € 40,. Und mindestens ein Punkt

Bei ungeeigneter Bereifung sicherzustellen.

Hierzu wir verfügt:

Der Grundtatbestand ist anzunehmen, wenn

- bei deutlich ausgeprägten typisch winterlichen Straßenverhältnissen (z.B. Glatteis, starker Schneefall, festgefahrene Schneedecke)
- mit nicht geeigneter Bereifung (z.B. Sommerreifen) gefahren wird und
- das tatsächliche Fahrverhalten (z.B. Durchdrehen der Räder, Schleudern in Kurven, erheblich verlängerter Bremsweg, stark verzögertes Anfahren an Steigungen)

beweist, dass die Bereifung nicht den winterlichen Wetterverhältnissen angepasst wurde.


Eine Benutzung von Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen ohne erkennbare verkehrliche Probleme ist nicht als Verkehrsordnungswidrigkeit zu verfolgen.

Wenn zusätzlich als Folge erhebliche Verkehrsbehinderungen anderer Verkehrsteilnehmer vom einschreitenden Bediensteten beobachtet werden, ist der qualifizierte Tatbestand auszuwählen.

So das wars <img src="/forum_php/images/graemlins/hack.gif" alt="" />

hamelchen !!


Parkplatzverteidiger