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Vorbemerkung: dies ist eine Haarespalterei und Slalom im Paragraphendschungel des KFZG und der STVO. In Österreich.
Ist ein LKW mit 3,5t zul. Gesamtgewicht typisiert, (tatsächliche technische Ausführung nicht beachtet) gilt dieses Gewicht auch als technisches Höchstgewicht. Ist nun dieses Fahrzeug überladen kann es auf Grund eines technischen Mangels an der Weiterfahrt gehindert werden bzw. zur Abnahme der Kennzeichen führen. Es beseht eine Übertretung des KFZG und der STVO. Hat der Lenker nur einen B-Führerschein wird’s heikel.
In Österreich ist eine Ablastung von 20% vom typisierten Gesamtgewicht möglich.
Wir ein LKW mit z.B.4300kg als technisches Höchstgewicht typisiert ( max. 4375kg) und dann auf 3500kg abgelastet ( das sind die mit dem „E“, heißt im Gesetzestext „erniedrigt“ ) tritt folgende Situation ein. Das Fahrzeug ist rechtlich ein 3,5t-Fahrzeug. Ist dieses Fahrzeug nun Überladen ( Toleranzgrenzen im Ermessendes Beamten), ist dies kein technischer Mangel. Hat der Lenker dann auch noch eine Führerschein C1 und höher wird meist nur ein „Bearbeitungsbeitrag“ eingehoben.
Das ein 3,5t-Bremach für 5t techn. Höchstgewicht gut ist, ist klar und ich will damit keine Umtypisierunglawine lostreten.
Meine Meinung: auf 3,5t typisieren und nicht aufgeputzt wie ein Zirkuspferd unterwegs sein, das Erscheinungsbild so unauffällig wie möglich gestalten. Nach dem Motto: Tarnen und Täuschen ist das Halbe Leben.
m.f.G. Stefan
Ex-Bremach-Fahrer
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