Ist das Bundesweit einheitlich?:

Für den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005 bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer

* bei einem zulässigen Gesamtgewicht des Wohnmobils bis zu 2,8t nach § 8 Nr. 1 KraftStG (gilt als PKW: Besteuerung nach Hubraum) und
* bei einem zulässigen Gesamtgewicht des Wohnmobils über 2,8t nach § 8 Nr. 2 KraftStG (gilt als LKW: Besteuerung nach Gewicht).