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on her majesty´s service
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im moment wollt ich da eher nicht hinfahren...


whipple-scrumtious fudgemallow delight
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derzeit sind die Grundstücke billig....


Mut zahlt sich bei uns immer aus


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NRW / Viersen - nachdem ich im April meinen 173Euro-bescheid bekommen hatte, heute nun die Neuberechnung mit Nachforderung.

Festsetzung
Diese Änderung Ihres bisherigen Bescheids beruht auf §12 ABs. 2 Nr. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz und berücksichtigt einen gesetzlich vorgeschriebenen Tarifwechsel.

Berechnet wurde bis 30.4.2005 auf Gewicht und ab dem 1.5.05 nach Hubraum/Schadstoffklasse, also 27,35EUR x 25 ( Schadstoffschlüssel 28 nach § 9 Abs. 1 Nr. 2c)cc) Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Der Clou: statt einmal 683EUR kann die Steuer auch halbjährlich gezahlt werden, dann allerdings 2x 352 = 704EUR
Sind wir jetzt im Steuerversandhaus mit Ratenzahlung?
Steuer jetzt, zahle später oder wie?

Na, dann werde ich jetzt erstmal Einspruch einlegen! <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/grin.gif" alt="" />


Wenn die letzte Bohrinsel abgebaut und die letzte Tankstelle geschlossen ist,
werdet ihr feststellen, dass man bei Greenpeace nachts kein Bier kaufen kann.
(Weissagung der Cree-Indianer)
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Zitat
Da wir hier ja einen sehr engagierten und kompetenten Amtsschimmel wiehern haben, kann der vieleicht was dazu sagen.

Moin, moin.

Für die Zulassung von Fahrzeugen gilt für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich die StVZO. Im § 23 ist eindeutig geregelt, das ein Fahrzeug dort zuzulassen ist, wo es seinen regelmäßigen Standort
hat. Der regelmäßige Standort ist der Ort, von wo aus es bestimmungsgemäß in den Verkehr gebracht wird und wohin es nach Gebrauch auch wieder zurückkehrt.
Bei Privatpersonen als Fahrzeughalter ist dies grundsätzlich der Ort, wo die Privatperson ihren Lebensmittelpunkt hat; dies ist im Normalfall der Wohnort. Bei Firmen kann es abweichend vom Wohnort des Halters auch der Firmensitz sein.
Im Ausland zugelassene Fahrzeuge dürfen nach der int. Kraftfahrzeugverkehrsverordnung nur vorübergehend im Inland verkehren. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum von einem Jahr nach dem letzten Grenzübertritt.
Die Ausnahme von der Besteuerung für ausländische Fahrzeuge entfällt gemäß § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz, wenn die Fahrzeuge .... von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Bei Fahrzeughaltern, die z.B. einen Zweitwohnsitz im Ausland haben (solche Fälle haben wir hier in unmittelbarer Grenznähe zu Frankreich häufig) ist für die Zulassung des Fahrzeuges maßgebend, wo der Halter sich überwiegend aufhält – und dies wird im Einzelfall genauestens überprüft.

Fazit: Zulassung im Ausland löst nicht unser KFZ-Steuerproblem.


Gruß
Amtsschimmel

Last edited by Amtsschimmel; 10/08/2005 09:58.

Wenn ich nicht mehr weiter weiß, gründ ich einen Arbeitskreis
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Moin moin,

so – ich habe was für Euch!

Die FA bekommen eine neue Software, die auch 1.5 Cab. Pick Up als PKW auswertet und die dann entsprechend nach Hubraum besteuert werden, obwohl die Pritsche länger ist als der Innenraum.

Habe heute mit mehreren OFD´s telefoniert weil ich verschiedene 1.5 Cab. nach Hubraum besteuert vorliegen habe, z. B. Chevrolet 6.5, L200 und Toyos.

Es wird also auch hier geklagt werden müssen – prost malzeit!

Gruß Stefan
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Nur tote Fische schwimmen mit dem Fluß

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Habe heute den geänderten Steuerbescheid erhalten:

zu zahlen: 1316 Euros!!

zukünftig jährlich 1127 Euros...

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Zitat
Bei Privatpersonen als Fahrzeughalter ist dies grundsätzlich der Ort, wo die Privatperson ihren Lebensmittelpunkt hat; dies ist im Normalfall der Wohnort.
[color:"red"]Bei Firmen kann es abweichend vom Wohnort des Halters auch der Firmensitz sein. [/color]
Moin,
demnach wäre das Führen eines KFZ mit ausländischem Kennzeichen für deutsche Staatsangehörige in Deutschland dann dauerhaft legal, wenn dieses KFZ auf eine Firma mit Firmensitz im Ausland zugelassen wäre und der Fahrer Inhaber/Bevollmächtigter/Angestellter (!?) dieser Firma wäre ?
Diese Frage ist keinerwegs hypothetisch, sie würde ein legales Schlupfloch öffnen. Die Gründung einer Firma im Ausland und die (unentgeltliche ?) Beschäftigung der jeweiligen Fahrzeugbesitzer als angestellte Fahrer sollte doch machbar sein <img src="http://www.viermalvier.de/forum_php/images/graemlins/div40.gif" alt="" /> Sicher gibt es da noch manche anderen Fußangeln aber die Sache mit der KFZ-Steuer wäre erstmal wasserdicht.

Zitat
Die Ausnahme von der Besteuerung für ausländische Fahrzeuge entfällt gemäß § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz, wenn die Fahrzeuge .... von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Dieses interpretiere ich jetzt so, dass ein deutscher Staatsangehöriger in Deutschland kein im Ausland (privat)zugelassenes KFZ führen darf, ohne damit den Tatbestand der Steuerhinterziehung zu begehen. Stimmt das ?

Gruß
Jens


“Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten,
vom Feinde bezahlt und dem Volke zum Spott.
Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
dann richtet das Volk und es gnade euch Gott.”
(Carl Theodor Körner, 1791 – 1813, deutscher Dichter und Dramatiker)


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Zum Firmenfahrzeug mit ausländischer Zulassung gibt es EuGH-Judikatur: Rs Van Lent vom Herbst 2004.
Zusammengefasst: Wenn die Firma keinen Standort im Inland hat, kann sie dem Dienstnehmer ein Fahrzeug mit Zulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Verfügung stellen.

Grüsse,
Peter

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Und genau da sagt der Zoll, dass es keinen Tatbestand mehr gibt, der solches Handeln unter Strafe stellt.
Europarecht bricht Bundesrecht, wenn ich mich recht entsinne.
Ich mail den nochmal an, der Zollmann sagte nur, dass man sich nach Möglichkeit kein polnisches Kennzeichen holt, wenn man nicht andauernd kontrolliert werden will.



Atze


Mut zahlt sich bei uns immer aus


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Bonjour.

Leute, lasst die Kirche im Dorf. Wir reden hier doch überwiegend über Privatpersonen. Und da gilt das was ich gesagt habe.
Für bestimmte Fälle gibt es Sonderregelungen; z.B. darf ein Firmenfahrzeug, das im Ausland zugelassen ist auch für den Weg vom Ausland zum inländischen Wohnort und zurück steuerlich unschädlich genutzt werden, Privatfahrten innerhalb des Inlandes sind damit aber nicht zulässig.

Es ist nur eine Frage von kurzer Zeit, bis inländische Fahrzeughalter, die im Ausland zugelassene Fahrzeuge im Inland für den Alltagsgebrauch nutzen, gemeldet werden – die Nachbarn sorgen dafür! Wir erleben das immer wieder.

Ausgenommen von der nationalen Kraftfahrzeugsteuerpflicht sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz im Ausland zugelassene und ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 000 Kilogramm. Das ist das, was der Zoll wohl gemeint hat.

Gruß
Amtsschimmel


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