http://www.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0590_2D05,property=Dokument.pdf
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!!!Seite lĂ€Ăt sich wie auch immer nicht direkt verlinken !!!
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Guten Morgen Amtsschimmel .... gerfunden, gestohlen und geklaut .. und geb's dann auch mal hier gerne weiter ...
...was meinst du dazu ???
Bundesrat Drucksache 590/05 (Beschluss)14.10.05
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag fĂŒr eine Richtlinie des Rates ĂŒber die Besteuerung von Personenkraftwagen
KOM(2005) 261 endg.; Ratsdok. 11067/05
Der Bundesrat hat in seiner 815. Sitzung am 14. Oktober 2005 gemÀà §§ 3 und 5
EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
1. Der Bundesrat begrĂŒĂt den Vorschlag fĂŒr eine Richtlinie des Rates ĂŒber die
Besteuerung von Personenkraftwagen. Mit der vorgeschlagenen Richtlinie
sollen bestehende Wettbewerbshindernisse im Binnenmarkt abgebaut, mehr
Steuergerechtigkeit erreicht und ein wesentlicher Beitrag zur Reduzierung der
CO2-Emissionen geleistet werden.
2. Insbesondere begrĂŒĂt der Bundesrat die Initiative der Kommission, durch eine
europaweite, einheitliche Bemessung der Kfz-Steuer an dem CO2-AusstoĂ zur
Senkung der CO2-Emissionen aus dem Verkehrssektor beizutragen.
3. Die vorgesehene Pflicht zur Staffelung von Kfz-Steuern auf der Grundlage
der CO2-Emissionen ist aus Sicht des Bundesrates ein wesentlicher Beitrag zur
Reduzierung dieser Emissionen. Dabei ist besonders zu begrĂŒĂen, dass es den
einzelnen Mitgliedstaaten ĂŒberlassen bleibt, ob und in welcher Höhe sie eine
Kfz-Steuer erheben. Damit bleibt eine Besteuerung ausschlieĂlich ĂŒber die
Mineralölsteuer möglich, die sich nicht nach der potenziellen CO2-Emission auf
Grund der Beschaffenheit des Antriebssystems, sondern nach der tatsÀchlichen
CO2-Emission bemisst. Auch kann der jeweilige Mitgliedstaat souverÀn entscheiden,
in welcher Höhe er eine Kfz-Steuer erhebt.
4. Die Bundesregierung wird gebeten, sich im weiteren Rechtsetzungsverfahren
dafĂŒr einzusetzen, dass neben der CO2-Emission auch weitere Luftschadstoffe
wie NOx und Feinstaub europaweit als Bemessungsgrundlage fĂŒr die Kfz-Steuer
berĂŒcksichtigt werden. Ein relevanter Teil beispielsweise der FeinstĂ€ube, die in
Deutschland zu örtlichen Ăberschreitungen von Grenzwerten beitragen, sind
auf Emissionen aus NachbarlĂ€ndern zurĂŒckzufĂŒhren. ErgĂ€nzend zu nationalen
sind daher europaweite Anstrengungen zur Emissionsminderung notwendig. Es
wird empfohlen, ein derartiges Besteuerungssystem an den EURO-Normen zu
orientieren, was sich bei der deutschen Kfz-Besteuerung bereits bewÀhrt hat.
5. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Verbot der EinfĂŒhrung von
Zulassungssteuern ab dem Zeitpunkt der Umsetzung und das Gebot ihrer Abschaffung
ab 2016 den innergemeinschaftlichen Handel mit Kfz vereinfachen wird. Dasselbe
gilt fĂŒr die vorgesehene Bestimmung ĂŒber die anteilige Erstattung von Kfz-Steuern,
wenn ein Fahrzeug im Jahresverlauf in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird.
Insbesondere Letzteres ist gleichzeitig ein Beitrag zu mehr Steuergerechtigkeit.
Jeder Mitgliedstaat erhĂ€lt Steuern nur fĂŒr den Zeitraum, in dem ein Kfz in seinem
Territorium zugelassen ist. Und jeder SteuerbĂŒrger zahlt die Kfz-Steuer fĂŒr den
jeweiligen Zeitraum nur einmal.
6. Nach der Formulierung in Artikel 9 des Richtlinienvorschlags hat im Fall der
Ausfuhr eines Personenkraftwagens aus dem Gebiet der Gemeinschaft oder
dessen Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat der letztere Mitgliedstaat die
Reststeuer aus den Zulassungssteuern zu erstatten. Nach dem Wortlaut des
Richtlinientexts soll dies unabhÀngig davon gelten, ob der "letztere" Staat selbst
Zulassungssteuern erhebt. Der Bundesrat geht davon aus, dass eine solche Vorgehensweise
nicht beabsichtigt ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Kommission in
Absatz 9 der ErwĂ€gungsgrĂŒnde ein Erstattungssystem bei den Zulassungssteuern nur fĂŒr
Mitgliedstaaten vorsieht, die selbst Zulassungssteuern erheben. Der Bundesrat bittet
die Bundesregierung, sich dafĂŒr einzusetzen, dass dieser Widerspruch beseitigt wird
und Mitgliedstaaten, die keine Zulassungssteuern erheben, von dem Erstattungsverfahren
bei den Zulassungssteuern ausgenommen werden.
7. Der Bundesrat erachtet es fĂŒr auĂerordentlich wichtig, dass es bei der nationalen
Umsetzung der geplanten Umstellung der Bemessungsgrundlage der Kfz-
Steuer auf CO2-Emissionen nicht zu einer wettbewerbsverzerrenden Ausgestaltung
kommt. Es muss besonders darauf geachtet werden, dass die deutschen Hersteller von
gröĂeren Fahrzeugen im internationalen Wettbewerb nicht benachteiligt werden. Eine
produktpolitische Lenkung zu Lasten einzelner Fahrzeugkategorien darf es nicht geben.
8. SchlieĂlich ist der Bundesrat der Auffassung, dass es vor dem Hintergrund
steigender Rohölpreise bei der Umsetzung zu keinen weiteren Steuererhöhungen
kommen darf. Die deutschen Autofahrer sind im europÀischen
Vergleich durch die Ăkosteuer besonders hart betroffen.
http://www.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0590_2D05,property=Dokument.pdf