Zitat
Jungs,

habt ihr euch mal die Verordnung durchgelesen?!
Dort steht, daß ........

A N D R E A S

toll <img src="/forum_php/images/graemlins/graem-thumbsup.gif" alt="" />

weniger toll ist das diese Schilder
[Linked Image von tuv.com]
von der Stadt aufgestellt werden und das Erkennen der Farbe mit Abgleich zum Aufkleber der Windschutzscheibe zum befahren ermächtigt <img src="/forum_php/images/graemlins/smoke03.gif" alt="" />

Kein Aufkleber = keine Einfahrt, egal was im FZ steht <img src="/forum_php/images/graemlins/klugscheiss.gif" alt="" />

Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht

I. Die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, kann den Verkehr mit nicht ... gekennzeichneten Fahrzeugen zu und von bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen ..., oder (wenn) überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können.

II. Folgende Kraftfahrzeuge sind von den Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 BImSchG auch dann ausgenommen, wenn sie nicht … mit einer Plakette gekennzeichnet sind:

1. mobile Maschinen und Geräte
2. Arbeitsmaschinen
3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen "aG", "H" oder "Bl" nachweisen
7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der StVO in Anspruch genommen werden können (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz usw.)
8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden
9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt

Weitere Ausnahmen sind nicht möglich! (auch nicht für Fahrschulfahrzeuge oder Oldtimer)


"Ein Teil dieser Antworten würde die Bevölkerung verunsichern"