Zitat
...
Was der TÜV Süd anweist, sei ihm unbenommen, nur fehlt ihm dazu die Weisungskompetenz mit der entsprechenden Außenwirkung.


Ich denke es gilt immer noch das was die in D dafür zuständige Behörde anordnet und nicht was ein beliehener Unternehmer oder dessen Arbeitskreis Erfahrungsaustausch zum Besten gibt.

Der "Arbeitskreis Erfahrungsaustasuch" bestht aus Vertretern des BVM, der Länderbehörden, des KBA und der Prüforganisationen und berät über die Auslegung der verkehrsrechtlichen Vorschriften.

Die Anweisung kam, weil sich ein Hersteller beim Abgeordneten seines Landkreises beschwert hat, der zum Regierungspräsidium ging und dieses dann eine Anweisung an den TÜV herausgab.

Ob in der Anweisung explizit nur ein Kat genannt wurde, weiß ich nicht. Vielleicht war die Anweisung auch einfach schlampig gemacht. Jedenfalls hat der "Oberste TÜVler" seine Leute angewiesen - entsprechend dem behördlichen Befehl - den einen Kat wieder zuzulassen.

Der TÜV kann es aber überhaupt nicht leiden, wenn eine Verwaltungsbehörde ohne Rücksprache mit den zuständigen Ministerien und ohne Einschaltung eines technischen Sachverstandes Dinge befiehlt, die unhaltbar sind. Und dazu gehört, einen nicht funktionierenden Kat per Dekret für iO zu befehlen.

A.
Der mit diesen Dingen öfter zu tun hat.


Das Rübenschwein