(2a) Als Personenkraftwagen gelten auch:
1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem
Fahrersitz, die der Klasse N(tief)1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang II
Abschnitt C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis
für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Oktober 2005 (ABl. EU Nr. L 309 S. 37), entsprechen;


Also könnten 3 Sitze bleiben.