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Hier geht gar nichts mehr
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Und was ist los wenn mann das Fahrzeug privat fahrt?
Oder... wenn das Fahrzeug ein Auslandische oldtimerzulassung hat?
Bart Oder es ist ein spanischer Oldtimer mit deutschen Zollkennzeichen für die Überführung eines tunesischen Anhängers mit 07-Kennzeichen nach Lunga Lunga?
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on her majesty´s service
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blödmann!
jetzt hab ich weisskrautsalat in der tastatur hängen.
<img src="/forum_php/images/graemlins/grin.gif" alt="" />
whipple-scrumtious fudgemallow delight
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Habemus Papam
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Dazu läuft im BL auch grad was: http://www.blacklandy.de/wbb2/thread.php?threadid=9868&hilight=lkw+fahrverbotZitat: "§ 25 Abs. 1 StVG; § 18 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 StVO; § 23 Abs. 6 StVZO; § 11 Abs. 2 OWiG Auf die Bezeichnung eines Kraftfahrzeugs in den Fahrzeugpapieren (Betriebserlaubnis, Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein) als Pkw oder als Lkw kommt es bei der Anwendung von Verhaltensvorschriften der StVO nicht an. OLG Jena, 1 Ss 208/04, vom 12.10.2004, veröffentlicht in NJW 2004, 3579 Aus der Begründung: Die StVO selbst erhält trotz mehrfacher Verwendung der Begriffe „Lastkraftwagen“ und „Personenkraftwagen“ keine gesetzliche Definition dieser Fahrzeugarten. Die Bestimmung der für die Zuordnung zu den Personenkraftwagen oder zu den Lastkraftwagen im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO maßgeblichen Kriterien ist deshalb am Leitgedanken der StVO, der Verhinderung von Verkehrsunfällen, auszurichten. Diesem Regelzweck der StVO kann nur dadurch Rechnung getragen werden, dass für die Einordnung eines Fahrzeugs im Sinne der StVO auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abgestellt wird. Denn für die Beherrschung eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr sind neben den persönlichen Fähigkeiten des Fahrzeugführers die Eigenschaften des Fahrzeugs und dessen Ladung relevant. Da die Legaldefinition des § 4 Abs. 4 PBefG für Personen- und Lastkraftwagen an die Bauart, die Ausstattung und die Einrichtung des Fahrzeugs anknüpfen, erscheint es sachgerecht, diese Begriffsbestimmungen auch bei der Anwendung der StVO zu Grunde zu legen. ich bin selbst in einer lkw-kontrollgruppe und seh das ebenso ich kontrolliere am sonntag auf der z.B.: BAB 14 und halte einen geländewagen z.B.: Mercedes G mit wohnwagen hinten dran an. in den papieren steht zwar lkw nur ist der offensichtlich aus gründen der besteuerung so zugelassen da noch alle sitzbänke drin sind und damit nicht ständig waren zu gewerbezwecken transportiert werden. für mich hat sich die kontrolle in sachen sonntagsfahrverbot erledigt und wünsche einen guten tag..... [...] es ist das anliegen des sonntagsahrverbotes die autobahn frei von gewerblichem güterverkehr zu machen der alles verstopft. ein gelandewagen/sprinter/van/caddy mit hänger tut das nicht. im fz-schein bzw zulassungsbescheinigung steht lediglich die aktuell besteuerte art. wer abzocken will der tut das weiterhin (bzw versuchts) aber ich, habe keine lust wegen einer so blödsinnigen kontrolle ständig aufs gericht zu rennen wegen leuten die "berechtigt" in einspruch gegen einen bußgeldbescheid gehen............"
autoteam-essen.de
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Die rechtliche Lage nach der einschlägigen Rechtsgrundlage ist eindeutig. Selten, aber sowas gibt es.
Es gibt eigentlich auch keinen Auslegungsbedarf.
Und über ie Fahrzeugart zu diskutieren, wenn im Schein steht "LKW" ist obsolet.
Die Zulassung erfolgt nach straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen und Gesichtspunkten und nicht wie irrigerweise zitiert wg. der Besteuerung.
Also eigentlich alles klar wie Kloßbrühe.
Der Ansatz, der inwzischen verfolgt wird, ist nach dem Sinn der Regelung zu fragen und den richtig zu erkennen und die Vorschrift endlich zu ändern.
Bis dahin ist man auf die Einsicht/das Verständniw des Kontrollierenden/des Ordnungsamtes und oder oder des Gerichts angewiesen. Sicherheit gibts daher nicht und jeder, der es drauf ankommen lässt, trägt das Risiko der Punkte und des Bußgeldes selbst.
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@ landcruiser
Hast Recht, war mein Fehler. Die 3,5-to-Grenze für Züge und LKWs gilt für andere Regeln - Sonntagsfahrverbot gilt für alle LKW mit Anhänger.
A.
Das Rübenschwein
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... und was ist wenn ich "Frischmilcherzeugnisse oder Fleich" fahre ?
==>
Von dem Verbot ausgenommen ist
* der kombinierte Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km, * der kombinierte Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- und Entladestelle und einem innerhalb des Umkreises von höchstens 150 km gelegenen Hafen (An- und Abfuhr), * die Beförderung von o frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, o frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, o frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, o leichtverderblichem Obst und Gemüse,
==> Also im Notfall immer ein rohes Steak auf´m Anhänger mitführen <img src="/forum_php/images/graemlins/smile.gif" alt="" />
schönen tach noch....
Sebastian
... wünsche allzeit eine handvoll Schlamm unter den Reifen
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Habemus Papam
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Habemus Papam
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Ein Aquarium. Privat oder gewerblich ist ja dann wohl auch egal.
Last edited by Caruso; 18/10/2007 14:05.
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Süchtiger
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Süchtiger
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o frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
Also ich find so ein Tetrapak mit einem Liter Milch wäre eine klasse Idee. Ist handlich, macht kein Dreck und im Vergleich ist das auch gar nicht soo teuer. Aber keine H-Milch - da steht ja nicht drauf, dass die frisch wäre. <img src="/forum_php/images/graemlins/schild11.gif" alt="" />
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Dan sollte es auch um den Transport der Milch gehen, d.h. das Mitführen des Hängers sollte durch die Milchmenge gerechtfertigt sein. Zudem braucht Milch einen Kühlraum...
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Die Ausnahmen haben nur einen klitzkleinen Haken und das ist die Ausnahmegenehmigung. Die bekommt man bei entsprechender Begründung sofort gegen entsprechend Kohle und befristet und räumlich begrenzt natürlich.
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