Zitat
EU-Richtlinie RICHTLINIE 2001/116/EG DER KOMMISSION:
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Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und, im Fall eines Zugfahrzeugs einer anderen Klasse als M1, mit Anhängevorrichtung, sofern vom Hersteller geliefert, in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells oder
des Fahrgestells mit Führerhaus ohne Aufbau und/oder Anhängevorrichtung, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Betriebsflüssigkeiten, Werkzeug,
Ersatzrad (sofern vorhanden) und Fahrer und, für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals,
wenn das Fahrzeug über einen Sitz für ein Mitglied des Fahrpersonals verfügt (o)) (Größt- und Kleinstwert
für jede Variante): . . . .

http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/l_018/l_01820020121de00010115.pdf

Das heißt: Diesel und Wasser voll, Abwasser leer ...

Wasser ist m.E. nur im Kühlwasserkreislauf eine Betriebsflüssigkeit. Alles, was für den Betrieb des Fahrers notwendig ist, zählt nicht dazu. Sonst müsste man ja auch die Lebensmittel mit wiegen. Daraus folgt: für die Abnahme des Fahrzeugs gilt: nur der Diesel-/Benzintank voll, Trink-/Koch-/Duschwasser leer.


Und wieder ein Post mehr auf dem Zähler!