Die kurze Version: leg innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt beim Finanzamt schriftlich Einspruch gegen den Kfz-Steuerbescheid ein. Beanstande eine mögliche Rückwirkung und beziehe Dich auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren IX R 26/07, um den Einspruch ruhen zu lassen (das heißt: es passiert so lange nichts weiter, bis das BFH was entschieden hat). Die Steuer wird leider trotzdem fällig und muss pünktlich bezahlt werden. Ich würde allerdings "unter Vorbehalt" auf die Überweisung schreiben - kann nix schaden.

Die lange Version, wie ich sie von meinem Finanzamt bekommen habe: Die Besteuerung des Fahrzeugs als PKW erfolgt aufgrund der Aufhebung der Vorschrift des §23 (6a) der StVZO. Eine ausdrückliche Aufnahme einer gesetzlichen Regelung in §2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erfolgte mit dem 3. Änderungsgesetz zur Kraftfahrzeugsteuer vom 21.12.2006. Die Wirkung dieses Gesetzes vom 21.12.2006 reicht jedoch bis auf den 1.5.2005 zurück.

Hierdurch ergeben sich rechtliche Zweifel, ob und inwieweit eine ggf. unzulässige Rückwirkung vorliegt.

Das Finanzgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 30.3.2007 - 7K22/06 entschieden, dass auch ohne die im Dezember 2006 erfolgte Neuregelung eine Besteuerung derartiger Fahrzeuge alleine aufgrund der Aufhebung des §23 (6a) StVZO erfolgen konnte. Gegen dieses Urteil wurde vor dem Bundesfinanzhof Revision eingelegt, die unter Aktenzeichen IX R 26/07 anhängig ist. In diesem Verfahren muss geklärt werden, ob ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegt oder ob die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg bestätigt wird.

Sofern sich Einspruchsführer auf dieses anhängige BFH-Verfahren beziehen, ruhen entsprechende Einsprüche nach §363 AO.


Eigentlich dachte ich, ich kaufe ein Auto. Stattdessen bekam ich ein Hobby.