Bei der Verhandlung sollte doch auch geklärt werden,wie unechte Wohnmobile und faktische 10 Sitzer,steuerl.zu behandeln wären. Gibts dazu auch was?
Steht doch drin - man muss es nur verstehen können, aus genau diesem Grund setze ich das Urteil nur mit Erklärungen online!
Die Rili ist Verkehrsrecht - damit auch ihre technischen Definitionen - damit wird II. § 2 Abs. 2a Nr. 2 KraftStG stark eingegrenzt denn der darf nicht im Widerspruch zur Rili stehen - damit kann man die BFH Kriterien einstampfen.