Zitat
Bei der Verhandlung sollte doch auch geklärt werden,wie unechte Wohnmobile und faktische 10 Sitzer,steuerl.zu behandeln wären.
Gibts dazu auch was?

Steht doch drin - man muss es nur verstehen können, aus genau diesem Grund setze ich das Urteil nur mit Erklärungen online!

Die Rili ist Verkehrsrecht - damit auch ihre technischen Definitionen - damit wird II. § 2 Abs. 2a Nr. 2 KraftStG stark eingegrenzt denn der darf nicht im Widerspruch zur Rili stehen - damit kann man die BFH Kriterien einstampfen.

Ich erkläre es noch... abwarten!


Nur tote Fische schwimmen mit dem Fluß

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