|
|
Joined: May 2002
Posts: 3,427 Likes: 2
Dackelpsychologe
|
|
Dackelpsychologe
Joined: May 2002
Posts: 3,427 Likes: 2 |
Hallo
§19 Abs. 2 Nr2 StVZO
2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
eine Gefährdung die zum erlöschen der BE führt ergibt sich alleine aus der Änderung der Stosstange, dazu gibt es auch noch einen Beispielkatalog habe ich nicht online gefunden. 1. die fahrzeugart ändert sich nicht...... 2.warum sollte von einer geänderten stossstange eine gefärdung für verkehrsteilnehmer ausgehen....... 3.na,das geräusch und abgasverhalten ändert sich ja auch nicht............ gruss siggi109 <img src="/forum_php/images/graemlins/engel02.gif" alt="" />
gruss siggi109
wenn der klügere immer nachgibt....ist er irgendwann der dumme!
mein teiledealer....FWD
|
|
|
Moderated by Burgerfrau, DaPo, Dieter, Flashman, juergenr, Monny, Ozymandias, Peter, Phil, rovervirus, Tordi
Posts: 22
Joined: December 2004
|
|
|
0 members (),
1,595
guests, and
0
robots. |
|
Key:
Admin,
Global Mod,
Mod
|
|
|
Forums41
Topics44,525
Posts677,098
Members10,201
| |
Most Online13,618 Feb 20th, 2026
|
|
|
|