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Dackelpsychologe
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Dackelpsychologe
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Hallo
§19 Abs. 2 Nr2 StVZO
2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird.
eine Gefährdung die zum erlöschen der BE führt ergibt sich alleine aus der Änderung der Stosstange, dazu gibt es auch noch einen Beispielkatalog habe ich nicht online gefunden. 1. die fahrzeugart ändert sich nicht...... 2.warum sollte von einer geänderten stossstange eine gefärdung für verkehrsteilnehmer ausgehen....... 3.na,das geräusch und abgasverhalten ändert sich ja auch nicht............ gruss siggi109 <img src="/forum_php/images/graemlins/engel02.gif" alt="" />
gruss siggi109
wenn der klügere immer nachgibt....ist er irgendwann der dumme!
mein teiledealer....FWD
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