Ob das Ding nu im Sprachgebrauch Ballastbrücke oder Hilfsladefläche heißt is ja wurscht (steht weder das eine noch das andere im Fahrzeugschein). Fakt ist das im Fahrzeugschein Zugmaschine steht und die Nutzlast >0,4 x zGG ist. Somit hat der Passus:
"Zugmaschinen mit Hilfsladefläche unterliegen aber dann dem Verbot, wenn die zulässige Nutzlast mehr als 40 % des zulässigen Gesamtgewichts beträgt (OLG Celle, OLG Düsseldorf)."
durchaus eine Daseinsberechtigung aus rechtlicher Sicht.