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Ob das Ding nu im Sprachgebrauch Ballastbrücke oder Hilfsladefläche heißt is ja wurscht (steht weder das eine noch das andere im Fahrzeugschein). Fakt ist das im Fahrzeugschein Zugmaschine steht und die Nutzlast >0,4 x zGG ist. Somit hat der Passus: "Zugmaschinen mit Hilfsladefläche unterliegen aber dann dem Verbot, wenn die zulässige Nutzlast mehr als 40 % des zulässigen Gesamtgewichts beträgt (OLG Celle, OLG Düsseldorf)." durchaus eine Daseinsberechtigung aus rechtlicher Sicht. Die Balastbrücke zählt mit ihrem Gewicht nicht als beladene Hilfsladefläche, weil man dort nichts transportieren kann sondern das Gewicht zur Arbeit/zum Ziehen braucht; sie ist Teil des Fahrzeugs und zählt somit zum "Leergewicht" wie Getriebe, Räder etc. Eine Hilfsladefläche dient dagegen zum Transport von Gurten, Schildern oder Lasten, die nicht mehr auf den Anhänger passen. Die dort abgelegten Lasten zählen zur Nutzlast. Die 40%-Nutzlast-Regel macht insofern eigentlich keinen Sinn als sich ein Fahrzeug mit mehr Tragkraft nicht Zugmaschine nennen dürfte (StvZO, EU-Rili). Soweit die reine Lehre! A.
Das Rübenschwein
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