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Unter 7,5to, private Nutzung:
(EG) 561/2006, Absatz 3
Da ist es egal, ob LKW oder Zugmaschine.

Auch über 7,5to gibt es Ausnahmen, die müßte ich aber erst raussuchen, ist schon eine Weile her, daß wir uns damit rumgestritten haben <img src="/forum_php/images/graemlins/wink.gif" alt="" />


Grüße
DaPo


Fußball war doof, Fußball ist doof, Fußball bleibt doof.
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Habemus Papam
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Kannst du da mal raus zitieren,ich finds nicht.

Außerdem verweist die STVZO auf EWG 3820/85
und da explizit auf Artikel 4 Nr.9 und 13.


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Zitat
Kannst du da mal raus zitieren,ich finds nicht.
Seite 4, rechte Spalte. Rauskopieren ist schlecht, ist ein PDF, und ich hab nur den Acrobat-Reader installiert.

Zitat
Außerdem verweist die STVZO auf EWG 3820/85
und da explizit auf Artikel 4 Nr.9 und 13.
Steht auch dort drin:
Zitat
Quelle: EWG 3820/85:
[color:"#ffffff"].[/color]
Artikel 4

Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit

1. Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt;

2. Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu

bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;

3.Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;

4. Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;

5. Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;

6. Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und

Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des

Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und

Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;

7. Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;

8. Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;

9. Fahrzeugen, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;

10. besonderen Pannenhilfefahrzeugen;

11. Fahrzeugen, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.

[color:"red"]12. Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;[/color]

13. Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.
<img src="/forum_php/images/graemlins/conf44.gif" alt="" />


Grüße
DaPo


Fußball war doof, Fußball ist doof, Fußball bleibt doof.
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Habemus Papam
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Das ist ja alles wunderschön,leider regelt die Verordnung nicht die Montage von Fahrtenschreibern,sondern:
"Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten,
Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer
im Straßengüter- und &#8209;personenverkehr festgelegt."
Und die STVZO berücksichtigt nur diese beiden:
Zitat
9. Fahrzeugen, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;


13. Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.


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Hybrid, wenn überhaupt
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Hmm, kurzer Zwischeneinwurf, LKW(geschl. Kasten, mein Patrol also) unter 3,5to mit Anhänger darf laut Polizei am Sonntag auch nicht fahren, wenn der Zweck eindeutig privater Natur ist.
Wurde mir so gesagt, stimmt das so ?


Nissan Patrol K260 3,3TD 81KW BJ 89, kurz, 2800kg Anhängelast, 245/70 R16 M+S Kobra
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Hier geht gar nichts mehr
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Ja, LKW am Sonntag nur ohne Anhänger, ist richtig teuer!




Atze


Mut zahlt sich bei uns immer aus


http://dresden-banjul.eu
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Ich schau mal auf den Bericht der letzten HU, wenn ich mal wieder im Büro bin. Da stand irgendwas drauf deswegen.

Ansonsten:
Wenn die Verordnung, auf die sich die StVZO beruft, bei privaten Sachen explizit KEINE Tachoscheiben verlangt...
-> anderen TÜV nehmen... <img src="/forum_php/images/graemlins/wink.gif" alt="" />

@K260:
LKW mit Anhänger Sonntags ist wieder ne andere Sache...


Grüße
DaPo


Fußball war doof, Fußball ist doof, Fußball bleibt doof.
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Öhem, es sollte aber nicht außer acht gelassen werden, das die
VO3820/85 durch eine neue VO ersetzt wurde, da ja die
elektronischen Fahrtenschreiber eingeführt worden sind.
Da könnte sich was geändert haben.
Ist es nicht so, das KFZ über 10 to einen "Fahrtenschreiber"
benötigen, weil die Geschwindigkeit aufzuzeichnen ist ?
@ K260:
In der STVO steht, ....Anhänger hinter LKW dürfen nicht
verkehren....
GRuß aus Berlin

Last edited by AndreasHirsch; 28/12/2007 09:00.
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