Zitat
Kannst du da mal raus zitieren,ich finds nicht.
Seite 4, rechte Spalte. Rauskopieren ist schlecht, ist ein PDF, und ich hab nur den Acrobat-Reader installiert.

Zitat
Außerdem verweist die STVZO auf EWG 3820/85
und da explizit auf Artikel 4 Nr.9 und 13.
Steht auch dort drin:
Zitat
Quelle: EWG 3820/85:
[color:"#ffffff"].[/color]
Artikel 4

Diese Verordnung gilt nicht für Beförderungen mit

1. Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt;

2. Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu

bestimmt sind, bis zu neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern;

3.Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr dienen, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt;

4. Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h;

5. Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;

6. Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und

Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des

Postsachenbeförderungsdienstes, von Rundfunk und Fernsehen oder für die Erkennung von Rundfunk- und

Fernsehübertragungen oder -empfang eingesetzt werden;

7. Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmaßnahmen eingesetzt werden;

8. Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;

9. Fahrzeugen, die für Beförderungen im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;

10. besonderen Pannenhilfefahrzeugen;

11. Fahrzeugen, mit denen für Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind.

[color:"red"]12. Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden;[/color]

13. Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.
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Grüße
DaPo


Fußball war doof, Fußball ist doof, Fußball bleibt doof.