Art. 91 Verbindungseinrichtungen

1 «Verbindungseinrichtungen» sind Anhängerkupplungen an Zugfahrzeugen,
Anhängevorrichtungen an Anhängern und Sattelkupplungen.

2 Verbindungseinrichtungen müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen,
wie er insbesondere in der Richtlinie Nr. 94/20 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von
Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen
Fahrzeugen, im ECE-Reglement Nr. 55 oder im Kapitel 10 der Richtlinie Nr. 97/24
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte
Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen festgelegt
ist.161
159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998 (AS 1998 2352).
Strassenverkehr
741.41
3 Es müssen mindestens die folgenden Bestimmungen eingehalten sein:
a. Der Kupplungsteil am Zugwagen muss an genügend starken Teilen befestigt
sein und eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Öffnen aufweisen.
b. Die am Zugfahrzeug angekuppelte Zugöse muss in der Höhe und nach der
Seite genügend geschwenkt und um die Längsachse ausreichend verdreht
werden können.
4 Verbindungseinrichtungen müssen auch in eingebautem Zustand dauerhaft und
deutlich lesbar folgende Angaben tragen:
a. ein internationales Genehmigungszeichen (wie «e» oder «E» gefolgt von
einer Zahl) mit einer Genehmigungsnummer oder den Namen des Herstellers
oder den Namen der Herstellerin oder die Fabrikmarke;
b. die höchstzulässige Stützlast;
c. die theoretische Vergleichskraft für die Deichselkraft zwischen Zugfahrzeug
und Anhänger (D-Wert) oder die höchstzulässige Anhängelast.
5 Ausgenommen von Absatz 4 Buchstaben b und c sind genormte und entsprechend
gekennzeichnete Verbindungseinrichtungen.
6 Die Anbringungsstelle der Verbindungseinrichtung und die zulässige Stützlast
werden vom Fahrzeughersteller oder von der -herstellerin festgelegt. Die vom Hersteller
oder von der Herstellerin der Verbindungseinrichtung festgelegte Stützlast
darf jedoch nicht überschritten werden.


Ein Ingenieur der nicht säuft, ist wie ein Motor der nicht läuft!