Da sagt die STVO aber wiederum was anderes:
"Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist."
Sprich: Stempel im Schein reicht.
Aber über Zulassungsstellen und deren intellektuelles Eigenleben hatten wir es ja erst kürzlich
