Ich möchte nur auf zwei Kleinigkeiten hinweisen. whistle

Die eine besteht im Buchstaben "Z", der den kleinen Unterschied zwischen STVO und STVZO ausmacht.

Und im letzten Satz des Absatzes 10 des § 29 STVZO (Fassung 6.08), den man sehr sorgfältig lesen muss.
Und dann darauf kommt, dass sie Ausnahme nur bei der Fahrzeugzulassung gilt und sonst nicht.
Und nur für die HU, nicht für die AU.

10) ... Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

Last edited by landcruiser; 17/09/2008 13:32. Reason: Rächtschreibung