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Das wird noch
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München. München. Geländewagen sind bei der Steuer grundsätzlich als Pkw zu behandeln - und nicht als "anderes Fahrzeug" im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Das hat der Bundesfinanzhof in München in einem neuen Urteil bestätigt, das jetzt veröffentlicht wurde (Az.: II R 63/07). In dem Fall klagte die Halterin eines Toyota Landcruiser. Sie wandte sich gegen die Einstufung ihres Geländewagens durch das Finanzamt als Pkw, nachdem sie das Gesamtgewicht um rund 500 Kilogramm abgelastet hatte.
Das Finanzamt erhob die Steuer emissionsbezogen nach Hubraum. Die Frau wollte aber eine Besteuerung nach Gewicht erreichen, wie es die Kategorie "anderes Fahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes" vorsieht. Das hätte für sie steuerliche Vorteile gehabt. Die Bundesrichter urteilten, die Unterscheidung zwischen Pkw und "anderen Fahrzeugen" müsse anhand einer "Gesamtwürdigung" erfolgen.
Dazu seien Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstige Einrichtungen des Fahrzeugs heranzuziehen. Geländewagen seien vom Hersteller zur Personenbeförderung konzipiert und daher regelhaft als Pkw zu besteuern. Der Zweck sei also entscheidender als das Gewicht. (dpa/gem)d nicht als "anderes Fahrzeug" im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Das hat der Bundesfinanzhof in München in einem neuen Urteil bestätigt, das jetzt veröffentlicht wurde (Az.: II R 63/07). In dem Fall klagte die Halterin eines Toyota Landcruiser. Sie wandte sich gegen die Einstufung ihres Geländewagens durch das Finanzamt als Pkw, nachdem sie das Gesamtgewicht um rund 500 Kilogramm abgelastet hatte.
Das Finanzamt erhob die Steuer emissionsbezogen nach Hubraum. Die Frau wollte aber eine Besteuerung nach Gewicht erreichen, wie es die Kategorie "anderes Fahrzeug im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes" vorsieht. Das hätte für sie steuerliche Vorteile gehabt. Die Bundesrichter urteilten, die Unterscheidung zwischen Pkw und "anderen Fahrzeugen" müsse anhand einer "Gesamtwürdigung" erfolgen.
Dazu seien Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstige Einrichtungen des Fahrzeugs heranzuziehen. Geländewagen seien vom Hersteller zur Personenbeförderung konzipiert und daher regelhaft als Pkw zu besteuern. Der Zweck sei also entscheidender als das Gewicht. (dpa/gem)
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