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"Bereit halten zum Empfang" wer hat dazu die abschließende Definitionsmacht?
Nach meinem bisherigen Wissenstand gelten auch solche Geräte als Empfangsgeräte, die mit geringem technischen Aufwand wie z. B. einer kleinen Reparatur oder dem Anschluss an eine Antennenanlage empfangsbereit gemacht werden können. (Also auch, wenn sie im Keller stehen.)
Im Staatsvertrag §1.2 steht "wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, ...... empfangen werden können" Das wäre zum Beispiel der zusätzliche Einbau eines Empfängers, aber nicht die einfache Reparatur eines bereits eingebauten Empfängers.
In Bezug auf Computer gibt es mittlerweile ein paar Gerichte, die den GEZ Zirkus nicht mehr mitmachen, jedenfalls bei Gewerbetreibenden.
Problem ist: Wenn sie dich einmal in den Fängen haben, lassen sie so schnell nicht mehr los. Sein Recht in D durchzusetzen kann extrem teuer werden und die GEZ hat fast unbegrenzte Mittel.
Bei einer Abmeldung würde ich jedenfalls nicht schreiben, dass das defekte Gerät noch irgendwo bei mir umsteht, sondern dass es ordnungsgemäß entsorgt, verkauft, verschenkt, zerlegt, recycelt wurde.
Gruß, Bernhard
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