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@BookWood
Du zitierst §52(2) STVZO.
Ich möchte noch §52(1)ergänzen, der hier allerdings nur von Nebelscheinwerfern spricht.: "Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit 2 Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, ... Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. ..."
und §50 (3): "...Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. ..."
Also meines Wissens koennen die Scheinwerfer installiert werden, müssen aber im öffentlichen Strassenverkehr abgedeckt werden.
Gruss Jens,derdieseGesetzestextegrausamfindet
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