Zum Werkstattwagen und der 1%-Regelung vorhin gefunden, und evtl. für den einen oder Anderen interessant:

Original geschrieben von VVWL-Info 10-09
Keine 1-Prozent-Regelung bei Werkstattwagen: Ein Fahrzeug, das aufgrund seiner Beschaffenheit und
Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, unterliegt in der Regel
nicht der sog. 1-Prozent-Regelung für die Privatnutzung des Fahrzeugs. Im Urteilsfall war dem Arbeitnehmer eines
Unternehmens für Heizungs- und Sanitärbedarf ein zweisitziger Kastenwagen (Werkstattwagen) überlassen worden,
dessen fensterloser Aufbau mit Materialschränken und –fächern sowie Werkzeug ausgestattet und mit einer auffälligen
Beschriftung versehen war. Für die private Nutzung dieses Wagens setzte das Finanzamt einen Nutzungswert
nach der 1-Prozent-Regelung an. Der Bundesfinanzhof gab dem hiergegen klagenden Steuerzahler Recht und stellte
fest, dass ein solches Fahrzeug typischerweise nicht für private Zwecke eingesetzt wird. Ob ein solches Fahrzeug
dennoch privat genutzt wird, bedarf jeweils einer Feststellung im Einzelnen. Die Feststellungslast dafür liegt beim Finanzamt.
(Az.: VI R 34/07)


Grüße
DaPo


Fußball war doof, Fußball ist doof, Fußball bleibt doof.