Bin grad zufällig drüber gestolpert.
Ohne drüber nachzudenken:

"2 Richtlinie für die Sicht aus Kraftfahrzeugen (sinngemäß)
2.1 Das Sichtfeld nach vorn gilt als ausreichend, wenn die Sichtgrenze – d.h. die Grenze der Fläche auf der Fahrbahn, die vom
FzFührer wegen der Bauart des Fz nicht mehr eingesehen werden kann – sich innerhalb eines Halbkreises von 12 m Radius
(Sichthalbkreis) befindet (Abb. 1).
2.2 Für die Ermittlung der Sichtgrenze sind die Augen des Fahrzeugführers in einem Punkt (Augenpunkt) vereinigt anzunehmen.
Dieser Punkt liegt auf einer Senkrechte in 700 mm Höhe über dem unbelasteten, in seiner Mittelstellung befindlichen
Führersitz. Die Senkrechte ist in 130 mm Abstand von der Vorderkante der Rückenlehne auf der Mittellinie des Sitzes zu
errichten.
Von diesem Punkt aus ist die Sichtgrenze auf der Fahrbahn bei leerem Fahrzeug festzustellen.
Sitze, deren Höhe sich belastungsabhängig verstellen, wie zum Beispiel Schwingsitze, sollen zur Bestimmung des Augenpunktes
in der Höhe fixiert werden, die einer normalen, vom Fahrzeughersteller angegebenen Fahrposition entspricht; dieses
Verfahren gilt nicht für selbstfahrende Arbeitsmaschinen und für lof-Zugmaschinen.
Am Fahrzeug vorhandene Hilfsmittel, die der Sichtverbesserung dienen (zum Beispiel Spiegeleinrichtungen), dürfen bei
der Ermittlung der Sichtgrenze nicht benutzt werden. Der vom Augenpunkt auf die Fahrbahn gelotete Punkt ist Mittelpunkt
des Koordinatensystems, in das die Sichtgrenze eingezeichnet wird.
2.3 Die freie Sicht nach vorn muß von der Grundlinie des Sichtkeils an, die als Sehne auf dem Sichthalbkreis gemessen mindestens
9,5 m betragen muß, gewährleistet sein (Abb. 1). Sichtbehinderungen durch die vorgeschriebenen Spiegel können
im allgemeinen unberücksichtigt bleiben.


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