Danke, ist jedenfalls konkreter als das hier:

(StVZO)
B. Fahrzeuge
III. Bau- und Betriebsvorschriften
§35b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge
(2) Für den Fahrzeugführer muß ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.





Zuletzt bearbeitet von DEFEKTER; 11/08/2009 07:12.