Moin moin und Einspruch,

diese 50 % Regelung ist überhaupt nicht wohl überlegt und widerspricht u.a.den Auflagen im EU Richtlinienumsetzungsgesetz.

Zwar ist das nationale Steuergesetz unabhängig, was bedeutet, dass besteuert werden kann, was und wie der Gesetzgeber es möchte – aber das was besteuert werden soll, muss definiert sein bzw. werden. Und genau hier ist der Gesetzgeber abhängig von der Definition in den EU- Richtlinien. Die Definitionen der Richtlinien sind verbindlich – also der Begriff „PKW“ als Definition. Eine eigenständige Definition im KraftStG gegensätzlich zur Rili. ist definitiv nicht zulässig.

Die Definition ist übrigens auch das Problem der Womos, die in der EU-Richtlinie als „PKW“ ausgewiesen werden. Der NRW Entwurf ist vom „Tisch“, weil er die Womos als „andere Fahrzeuge“ ausgewiesen hat, was sie nach Rili nicht sind.

Eine 50% Regel für AF Fahrzeuge würde bedeuten, dass die als „nicht PKW“ geltenden AF wieder zum „PKW“ definiert würden – und, wie gehabt, dass ist nicht zulässig.

Auf der Frage der Definition des Begriffes „PKW“ beruhte ja schon die 2.8t Regelung. Der Gesetzgeber musste erst die Definition (§23 Abs.6a) streichen, um an die vermeidlichen Mehreinnahmen zu kommen.

Wäre es zulässig gewesen, dann hätte man schon vor Jahren eine eigene Definition des Begriffes „PKW“ in das KraftStG aufgenommen. Auch hätte man eine 50% Regelung für die Fahrzeuge über 2.8t einführen können – wenn, ja wenn es denn zulässig gewesen wäre.

Ist aber nicht passiert, weil eine bereits unterteilte Fahrzeugart in der Definition „PKW“ nicht gegensätzlich zum Verkehrsrecht (jetzt EU-Richtlinie) erneut unterteilt bzw. definiert werden kann bzw. darf.

Übrigens hat das KBA das BMV bereits vor Jahren auf die Frage der Begriffsdefinition und den damit verbundenen Problematiken in der Besteuerung von Fahrzeugen hingewiesen – nur hat das BMV die KBA Warnungen förmlich ignoriert.

In diesem Sinn

Gruß aus dem aufsässigen Westen

Stefan
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