Hallo Stefan,

mir stellt sich bei der Sache eine Frage:

Du schreibst, dass eine andere Einteilung/Typisierung als die nach EU-Recht nicht zulässig ist, auch wenn das Kfz-Steuergesetz nationale Sache ist.

Das klingt logisch.

Nur haben doch die deutschen Obergerichte doch anders geurteilt? Nach deren Meinung können die Finanzämter eine abweichende steuerrechtliche Einstufung vornehmen. Sie sind an die straßenverkehrsrechtliche Typisierung nicht gebunden.

Soweit mir bekannt sind diese Urteile rechtskräftig.

Das wäre dann ein Fall für BVerfG oder EUGH?

Kannst du mir da mal auf die Sprünge helfen?

Grüsse

uwe