Zitat
Zitat
Schau mal in die Satzung.


Bittesehr:


"§4 Verlust der Mitgliedschaft

...

* (3) Der Ausschluss erfolgt:
- wenn ein Mitglied grob fahrlässig gegen die Satzung verstößt oder sich Vereins schädigend verhält,
- bei Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten "

@ Tordi - unvollständig zitiert:

Zitat
§4 Verlust der Mitgliedschaft
(4) Der Ausschluss, vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen und ausgesprochen, ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Einspruch kann bei der Mitgliederversammlung erhoben werden....


Bedeutet: Es gibt keine "Automatik" - vielmehr setzt sich der Vorstand bei Gelegenheit zusammen und beschließt (der Beschluss ist die Voraussetzung) dann den Ausschluss zum Zeitpunkt XY!

Und wer damit nicht einverstanden ist - in welcher Form auch immer - der hat das Recht und die Verpflichtung, dies der Mitgliederversammlung auf der JHV vorzutragen!

PS: der Ausschluss entbindet natürlich nicht von der Verpflichtung der Zahlung der Beiträge!!

Gruß Stefan

Zuletzt bearbeitet von greenbee; 12/09/2007 07:09.

Nur tote Fische schwimmen mit dem Fluß

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