Wer diese Immobile nicht als Abrissobjekt veräussert ist genau so ein Verbrecher wie der Bürgermeister, der es dazu gemacht hat.
Da der Hof ja ganz sicher unter §35 Baugesetzbuch fällt (Außenbreich) würde ein Abriß zwangsweise auch das Bestandsrecht verwirken, d.h. es darf nicht mehr neu aufgebaut werden. Das dürfte in einen o.b. Fall nur der aktuelle Eigentümer (nicht ein potentieller Käufer) und der kann ja wohl nicht mehr ...