Original geschrieben von landcruiser
Sollte man denken, ist aber leider nicht so.
(Sichworte Rücknahme bzw. Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes.)
Ich will das nicht bis zum Exzess vertiefen aber man kann einen rechtmäßigen Verwaltungsakt ohne neu bekannt gewordene Tatsachen, die die Rechmäßigkeit evtl. anzweifeln könnten, einfach so widerrufen ?
Wenn nachträglich irgendwelche neuen Umstände auftauchen, die der Behörde während der Genehmigung nicht bekannt waren und die diese Genehmigung in Frage stellen, könnte ich mir einen Widerruf (wenn auch nur schwer) noch vorstellen. Ohne eine geänderte Tatsachenlage kann ich mir das nicht vorstellen.

Zitat
Wasserrechtlich ist auch nur die eine Seite; die andere ist die Sache mit dem Anschluß- und Benutzungszwang der öffentlichen Entwässerungsanlage.
Ich gehe mal davon aus, dass ein "Autarkhof" sehr weit abseits jeglicher Kanal-Infrastruktur liegen wird, sodaß ein Anschlußzwang mangels Kanal nicht zum Tragen kommt. Abseits gelegene Höfe will keine Gemeinde anschließen, das wird zu teuer.

Last edited by TGB_11; 04/01/2010 13:59.

“Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten,
vom Feinde bezahlt und dem Volke zum Spott.
Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
dann richtet das Volk und es gnade euch Gott.”
(Carl Theodor Körner, 1791 – 1813, deutscher Dichter und Dramatiker)