Original geschrieben von buckdanny99
Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann
Schön, und was hat das mit Landwirten und Nichtlandwirten zu tun ? Du wärst der erste Landwirt, der ein Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausübt.

***********************************************
Siedlungsunternehmungen
§ 1
(1) Die Bundesstaaten sind verpflichtet, wo gemeinnützige Siedlungsunternehmungen nicht vorhanden sind, solche zu begründen zur
Schaffung neuer Ansiedlungen sowie zur Hebung bestehender Kleinbetriebe, doch höchstens auf die Größe einer selbständigen
Ackernahrung, soweit das dazu erforderliche Land auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes beschafft werden kann. Der
Geschäftsbezirk der Unternehmungen (Ansiedlungsbezirk) wird durch die Landeszentralbehörden bestimmt. Die Landesregierung kann
durch Rechtsverordnung auch Behörden, Anstalten des öffentlichen Rechts, Teilnehmergemeinschaften und Verbände der
Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz oder juristische Personen, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben der
Verbesserung der Agrarstruktur befassen, als Siedlungsunternehmen bezeichnen.
(1a) Ein Siedlungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 kann auch als Beauftragter der Gemeinde bei der Vorbereitung oder
Durchführung einer städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme, insbesondere als Sanierungs- oder Entwicklungsträger,
sowie als Betreuer von Eigentümern bei der Durchführung von Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen tätig werden.
(1b) Zu den Aufgaben des Siedlungsunternehmens im Sinne dieses Gesetzes gehört es auch, für die Gemeinde geeignete
Grundstücke zu beschaffen oder zur Verfügung zu stellen, wenn im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Maßnahme einem Landoder
Forstwirt Ersatzland gewährt werden soll. Die Siedlungsunternehmen können von der Gemeinde auch mit der Durchführung von
Umsiedlungen beauftragt werden.
(2) An der Aufsicht über das Siedlungswesen sind Vertrauensleute der Ansiedler und der alten Besitzer mit beschließender Stimme
nach näherer Bestimmung der Bundesstaaten zu beteiligen. Dieser Beteiligung an der Aufsicht bedarf es nicht, soweit solche
Vertrauensleute in den Aufsichtsrat der einzelnen Siedlungsunternehmungen berufen werden.

Zuletzt bearbeitet von TGB_11; 04/08/2010 07:46.

“Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten,
vom Feinde bezahlt und dem Volke zum Spott.
Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
dann richtet das Volk und es gnade euch Gott.”
(Carl Theodor Körner, 1791 – 1813, deutscher Dichter und Dramatiker)