Original geschrieben von Hanimaus
Falls ein Bauer mehr Ackerland für seinen Betrieb benötigt, damit dieser bestehen bleiben kann, hat er ein sogenanntes Vorkaufsrecht.
Die Gemeinde ebenfalls, wenn sie zum Beispiel einen Kinderspielplatz benötigt oder eine Autobahn geplant ist, die durch den Grund geht.... nur so als Beispiel
Also irgendwie fühle ich mich schon als Kümmelspalter, aber naja, was macht man nicht alles ...

Der Landwirt hat kein Vorkaufsrecht, er hat lediglich ein Einspruchsrecht, welches er gegenüber der genehmigenden Behörde geltend machen kann. Da der Verkauf genehmigungspflichtig ist, kann die Genehmigung (z.B. wegen der Einlassung eines Landwirtes) versagt werden. Dem Landwirt steht jedoch kein Vorkaufsrecht zu, d.h. er kann nicht in einen Kaufvertrag als Vorkaufsberechtiger eintreten.
Das örtliche gemeinnützige Siedlungsunternehmungen (in Bayern dürfte das die "bbv-Landsiedlung GmbH" sein) hat ein solches Vorkaufsrecht und könnte das geltend machen. Das gemeinnützige Siedlungsunternehmungen kann dann das Objekt weiterveräußern, z.B. an den einlassenden Landwirt. Das ist aber kein Zwang, das gemeinnützige Siedlungsunternehmungen könnte auch anders verfahren, z.B. öffentlich ausschreiben.
Auch kann der Verkäufer zurücktreten, sodaß gar kein Verkauf stattfindet.
Die Gemeinde hat bei öffentlichem Interesse ein echtes Vorkaufsrecht, jedoch selten ein Enteignungsrecht.


“Noch sitzt ihr da oben, ihr feigen Gestalten,
vom Feinde bezahlt und dem Volke zum Spott.
Doch einst wird wieder Gerechtigkeit walten,
dann richtet das Volk und es gnade euch Gott.”
(Carl Theodor Körner, 1791 – 1813, deutscher Dichter und Dramatiker)