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Im Schwitzkasten
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Original geschrieben von JvP
Bin mal gespannt auf die Reaktion im Forum. dagegen

Ahem, wenn Du Dich mal hier, sowie im Reifen-Unterforum einliest, wirst Du kaum auf großes Protestpotential treffen - die Erkenntnis, dass ein schweres Fahrzeug, auch mit Allradantrieb, im Winter mit "echten" Winterreifen am sichersten unterwegs ist, war hier schon immer vorherrschend. Das habe ich vor mehr als zehn Jahren genau in diesem Forum gelernt, als ich noch gar keinen Geländewagen hatte.

Marcus



Und wieder ein Post mehr auf dem Zähler!
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Kabriofahrer
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Original geschrieben von Ar Gwenn
dass ein schweres Fahrzeug, auch mit Allradantrieb, im Winter mit "echten" Winterreifen am sichersten unterwegs ist

Hab auch noch nie gehört, daß Allrad beim Bremsen hilft ... idiot

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Kabriofahrer
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hmmm, interessante Sache, diese EU-Verordnung:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1992L0023:20060101:DE:PDF

M+S auf Seite 16

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Zonenkonform
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Du solltest Ihn stehen lassen.

Aber selbst Räumfahrzeuge fahren noch mit XS-Sandreifen durch die Gegend.

Wenn Ich den neuen Paragrafen so lese, muß das M+S nicht drauf sein, sondern nur die EG-Verordnung erfüllt sein.

Wenn also der Hersteller bescheinigt, das die EG-Verordung... erfüllt ist, dann ist dem Gesetz genüge getan, meine Ich mal.

Mancher Autobahnpolizist fordert ja schon eine farbliche Markierung von WR, damit man schon im Vorbeifahren.......

Ich habe auf der Buschtaxe(Zweitwagen) auch MT-Bereifung mit M+S, und bewege das Auto nur, wenn´s sein muß.

GRuß aus Berlin


Last edited by AndreasHirsch; 30/11/2010 09:47.
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Das Orakel
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Die Frage der Wintereignung der XZL lassen wir mal außen vor - wird auch eine Frage des tatsächlichen Untergrunds sein.

Aber: "Spezialreifen" nach der ECE R54 sind von einer "Umbereifungspflicht" ausgenommen bzw. gelten als "taugliche Winterbereifung". Auf den 20"-MPT-XZL steht auch MPT drauf und ist das Thema gegessen (einmal abgesehen vom möglichen Erklärungsbedarf den unbedarften Angehörigen der Rennleitung gegenüber).

Auf den 16" XZL steht es nicht drauf, obwohl Profil und seit der Dimensionsanpassung auf 255/100R16 Unterbau und Gummi denselben Ursprung haben. Es gibt von Michelin die entsprechenden Bescheinigungen, wenn sich der Fahrzeughersteller bzw. -importeur drum kümmert; dass Michelin bei Endkundenanfragen in dem Segment die eigenen Produkte nicht immer kennen will ist ein anderes Thema. Also: den jeweiligen Freundlichen anfragen und das Zettelchen ins Fahrzeug legen - fertig.

Grüsse,
Peter

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Daily96 40.10W
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dazu mal ein Schreiben von Michelin vom Okt/Nov. 2007, von lkw-allrad.de
Zitat
Einsatz von MICHELIN Nutzfahrzeugreifen im Winter -
14.00 R 20 XZL TL 164/160G
Sehr geehrter Herr xxx,
MICHELIN Nutzfahrzeugreifen der Profilausführung XZL sind Spezialreifen, die für wechselnde Einsätze,
sowohl auf der Straße als auch im Gelände, auf allen Achspositionen von Spezial- und
Mehrzweckfahrzeugen konzipiert sind.
Die Bauart und die Profilgestaltung dieser Reifen gewährleisten aufgrund hervorragender Haftungs- und
Traktionseigenschaften eine Aufrechterhaltung der Fahrzeugbewegung in schwierigem, unbefestigtem
Gelände, wie auch bei winterlichen Fahrbahn- und Witterungsbedingungen. Demzufolge entsprechen Reifen
der Profilausführung XZL in der Begriffsbestimmung und in den Anforderungen an ihre Fahreigenschaften
der Rechtssprechung gemäß ECE-Regelung Nr. 54 für Nutzfahrzeugreifen mit M+S-Markierung.
Die Novelle des § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung besagt, dass „bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung
an die Wetterverhältnisse anzupassen ist“. Eine Vorschrift, die in der kalten Jahreszeit zwingend die
Verwendung von Winterreifen oder Reifen mit M+S-Markierung verlangt, existiert in Deutschland nicht.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Argumente bestätigen wir Ihnen hiermit ausdrücklich die Eignung
der Profilausführung XZL für die ganzjährige Verwendung auf allen Achspositionen von Fahrzeugen im
kommunalen Einsatz.
Losgelöst von gesetzlichen, geographischen und klimatischen Gegebenheiten bleibt anzumerken, dass
unabhängig von der Bereifung oder der technischen Ausrüstung eines Fahrzeuges der Fahrer sein
Verhalten den Witterungsbedingungen anzupassen hat, obgleich vereinzelt spezielle Situationen entstehen
können, in denen sowohl der Fahrer als auch noch so gute technische Hilfsmittel an einem Fahrzeug an den
äußeren Bedingungen scheitern können.
Auf unserer Internet-Seite www.michelintransport.com, können Sie in Kürze zusätzliche Informationen zu
diesem Thema bekommen.
Wir hoffen, dass wir mit unseren Ausführungen zur Klärung des Sachverhalts beitragen konnten.
Mit freundlichen Grüßen
MICHELIN REIFENWERKE AG & Co. KGaA
- Produkttechnik Nutzfahrzeugreifen -
edit: Datum des Briefs ergänzt

Last edited by juergenr; 30/11/2010 18:59.

Gruß Juergen

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Dauerbrenner
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Original geschrieben von juergenr
dazu mal ein Schreiben von Michelin, von lkw-allrad.de
Zitat
Einsatz von MICHELIN Nutzfahrzeugreifen im Winter -
14.00 R 20 XZL TL 164/160G
Sehr geehrter Herr xxx,
MICHELIN Nutzfahrzeugreifen der Profilausführung XZL sind Spezialreifen, die für wechselnde Einsätze,
sowohl auf der Straße als auch im Gelände, auf allen Achspositionen von Spezial- und
Mehrzweckfahrzeugen konzipiert sind.
Die Bauart und die Profilgestaltung dieser Reifen gewährleisten aufgrund hervorragender Haftungs- und
Traktionseigenschaften eine Aufrechterhaltung der Fahrzeugbewegung in schwierigem, unbefestigtem
Gelände, wie auch bei winterlichen Fahrbahn- und Witterungsbedingungen. Demzufolge entsprechen Reifen
der Profilausführung XZL in der Begriffsbestimmung und in den Anforderungen an ihre Fahreigenschaften
der Rechtssprechung gemäß ECE-Regelung Nr. 54 für Nutzfahrzeugreifen mit M+S-Markierung.
Die Novelle des § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung besagt, dass „bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung
an die Wetterverhältnisse anzupassen ist“. Eine Vorschrift, die in der kalten Jahreszeit zwingend die
Verwendung von Winterreifen oder Reifen mit M+S-Markierung verlangt, existiert in Deutschland nicht.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Argumente bestätigen wir Ihnen hiermit ausdrücklich die Eignung
der Profilausführung XZL für die ganzjährige Verwendung auf allen Achspositionen von Fahrzeugen im
kommunalen Einsatz.

Losgelöst von gesetzlichen, geographischen und klimatischen Gegebenheiten bleibt anzumerken, dass
unabhängig von der Bereifung oder der technischen Ausrüstung eines Fahrzeuges der Fahrer sein
Verhalten den Witterungsbedingungen anzupassen hat, obgleich vereinzelt spezielle Situationen entstehen
können, in denen sowohl der Fahrer als auch noch so gute technische Hilfsmittel an einem Fahrzeug an den
äußeren Bedingungen scheitern können.
Auf unserer Internet-Seite www.michelintransport.com, können Sie in Kürze zusätzliche Informationen zu
diesem Thema bekommen.
Wir hoffen, dass wir mit unseren Ausführungen zur Klärung des Sachverhalts beitragen konnten.
Mit freundlichen Grüßen
MICHELIN REIFENWERKE AG & Co. KGaA
- Produkttechnik Nutzfahrzeugreifen -


Chevy Blazer -Fuel to Noise Converter-

das Leben ist eher breit wie lang und wir steh´n alle mittenmang.
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Enthusiast
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Zitat aus dem Michelin Brief:

Eine Vorschrift, die in der kalten Jahreszeit zwingend die
Verwendung von Winterreifen oder Reifen mit M+S-Markierung verlangt, existiert in Deutschland nicht.


Das hat sich aber mit dem neuen Gesetzendwurf geändert und eine M+S Kennung ist jetzt erforderlich.


Gruß
Michael


Zerstöre deine Freude an dem, was du bereits besitzt, nicht dadurch, dass du nach Dingen verlangst, die du nicht hast; aber erinnere dich daran, dass das, was du heute besitzt, einmal zu den Dingen gehörte, die du dir erhofft hast.
Epicur
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Kabriofahrer
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Original geschrieben von juergenr
§ 2 Abs. 3a StVO (neue Fassung)
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)....

im Klartext
Zitat
ANHANG II
ANFORDERUNGEN FÜR REIFEN
2.2. „M + S-Reifen“ Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die
Struktur so konzipiert sind, daß sie vor allem in Matsch und frischem
oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten
als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist
im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen
gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume
getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist;

Zitat
Anlage 3
ANORDNUNG DER REIFENAUFSCHRIFTEN
(Siehe Anhang II Abschnitt 3.2)

und dort steht:
Zitat
3. AUFSCHRIFTEN
3.1. Die Reifen müssen folgende Aufschriften tragen:
3.1.1. den Herstellernamen oder die Handelsmarke;
3.1.2. die Bezeichnung der Reifengröße gemäß Nummer 2.17;
3.1.3. die Angabe der Reifenbauart;
3.1.3.1. bei Diagonalreifen keine Angabe oder den Buchstaben „D“;
3.1.3.2. bei Radialreifen den Buchstaben „R“ vor der Angabe des Felgennenndurchmessers
und wahlweise zusätzlich das Wort „RADIAL“;
3.1.3.3. bei Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse den Buchstaben „B“ vor der
Angabe des Felgennenndurchmessers und wahlweise zusätzlich das
Wort „BIAS-BELTED“;
3.1.4. die Angabe der Geschwindigkeitskategorie des Reifens durch das in
Nummer 2.29 genannte Symbol; bei Reifen, die für Geschwindigkeiten
über 240 km/h geeignet sind, ist der Angabe über die Bauart (siehe
3.1.3.) das Geschwindigkeitskategoriesymbol „Z“ voranzustellen;
3.1.5. die Buchstaben „M + S“ oder „M.S“ oder „M & S“ bei M + S-Reifen;
3.1.6. die Tragfähigkeitskennzahl gemäß Abschnitt 2.28;
3.1.6.1. bei Reifen, die für Geschwindigkeiten über 240 km/h geeignet sind,
kann die Angabe der Tragfähigkeitskennzahl entfallen;
3.1.7. das Wort „TUBELESS“ bei schlauchlosen Reifen;
3.1.8. das Wort „REINFORCED“ bei verstärkten Reifen;
3.1.9. das Herstellungsdatum in Form einer Gruppe von drei Ziffern, von
denen die ersten beiden die Woche und die letzte das Jahr der
Herstellung angeben;
3.1.10. bei nachschneidbaren Nutzfahrzeugreifen das Symbol „ “, dessen
Durchmesser mindestens 20 mm betragen muß, oder das Wort
„REGROOVABLE“, das in jede Seitenwand eingeprägt oder auf jeder
Seitenwand aufgeprägt sein muß;
3.1.11. bei Nutzfahrzeugreifen eine Angabe des Reifendrucks durch die „PSI“-
Kennzahl (siehe Anlage 4), der für die Belastungs-/Geschwindigkeits-
Prüfungen nach Anlage 7 Teil B anzuwenden ist;
3.1.12. die Angabe der zusätzlichen Tragfähigkeitskennzahl(en) und des
Symbols der Geschwindigkeitskategorie, sofern die Anforderungen
der Nummer 6.2.5 gelten;
3.2. Anlage 3 enthält Beispiele für die Anordnung der Reifenaufschriften.
3.3. Der Reifen muß ferner mit dem ►M1 EG-Typgenehmigungszeichen
◄ gemäß dem Muster nach Anhang I Nummer 4.5 versehen
sein.

daraus lese ich, daß

  • M&S-Reifen Vorschrift sind unter den genannten Bedingungen
  • diese Reifen entsprechend gekennzeichnet sein müssen

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Nicht ganz:

Zitat
Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind üblicherweise mit Reifen ausgestattet, die nicht als Winterreifen (M+S-Reifen) gekennzeichnet sind. Aufgrund ihres grobstolligen Profils der Lauffläche und des Reifenaufbaus sind sie jedoch für den Betrieb bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend.

Die Einsatzzwecke sind nett, aber in den Fahrzeugarten nicht weiter definiert, auch nicht der "Kommunaleinsatz" (s. weiter oben): Entweder ist das Kraftfahrzeug Klasse M oder N, mit Index je nach hzGG.

Die Bauart "spezial" gibt es in der Richtlinie auch, und wenn wir jetzt die ECE R 54 dazulesen (auf die in der Richtlinie explizit verwiesen wird), entfällt die Kennzeichnungspflicht "MPT" usw. am Reifen dafür bei Reifen, die vor dem 21.2.2002 genehmigt wurden; die Umstellung 9.00R16 auf 255/100R16 ist 1999 erfolgt.

Grüsse,
Peter

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