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Kabriofahrer
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Kabriofahrer
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§ 2 Abs. 3a StVO (neue Fassung) Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen).... im Klartext ANHANG II ANFORDERUNGEN FÜR REIFEN 2.2. „M + S-Reifen“ Reifen, bei denen das Profil der Lauffläche und die Struktur so konzipiert sind, daß sie vor allem in Matsch und frischem oder schmelzendem Schnee bessere Fahreigenschaften gewährleisten als normale Reifen. Das Profil der Lauffläche der M + S-Reifen ist im allgemeinen durch größere Profilrillen und/oder Stollen gekennzeichnet, die voneinander durch größere Zwischenräume getrennt sind, als dies bei normalen Reifen der Fall ist; Anlage 3 ANORDNUNG DER REIFENAUFSCHRIFTEN (Siehe Anhang II Abschnitt 3.2) und dort steht: 3. AUFSCHRIFTEN 3.1. Die Reifen müssen folgende Aufschriften tragen: 3.1.1. den Herstellernamen oder die Handelsmarke; 3.1.2. die Bezeichnung der Reifengröße gemäß Nummer 2.17; 3.1.3. die Angabe der Reifenbauart; 3.1.3.1. bei Diagonalreifen keine Angabe oder den Buchstaben „D“; 3.1.3.2. bei Radialreifen den Buchstaben „R“ vor der Angabe des Felgennenndurchmessers und wahlweise zusätzlich das Wort „RADIAL“; 3.1.3.3. bei Gürtelreifen mit Diagonalkarkasse den Buchstaben „B“ vor der Angabe des Felgennenndurchmessers und wahlweise zusätzlich das Wort „BIAS-BELTED“; 3.1.4. die Angabe der Geschwindigkeitskategorie des Reifens durch das in Nummer 2.29 genannte Symbol; bei Reifen, die für Geschwindigkeiten über 240 km/h geeignet sind, ist der Angabe über die Bauart (siehe 3.1.3.) das Geschwindigkeitskategoriesymbol „Z“ voranzustellen; 3.1.5. die Buchstaben „M + S“ oder „M.S“ oder „M & S“ bei M + S-Reifen; 3.1.6. die Tragfähigkeitskennzahl gemäß Abschnitt 2.28; 3.1.6.1. bei Reifen, die für Geschwindigkeiten über 240 km/h geeignet sind, kann die Angabe der Tragfähigkeitskennzahl entfallen; 3.1.7. das Wort „TUBELESS“ bei schlauchlosen Reifen; 3.1.8. das Wort „REINFORCED“ bei verstärkten Reifen; 3.1.9. das Herstellungsdatum in Form einer Gruppe von drei Ziffern, von denen die ersten beiden die Woche und die letzte das Jahr der Herstellung angeben; 3.1.10. bei nachschneidbaren Nutzfahrzeugreifen das Symbol „ “, dessen Durchmesser mindestens 20 mm betragen muß, oder das Wort „REGROOVABLE“, das in jede Seitenwand eingeprägt oder auf jeder Seitenwand aufgeprägt sein muß; 3.1.11. bei Nutzfahrzeugreifen eine Angabe des Reifendrucks durch die „PSI“- Kennzahl (siehe Anlage 4), der für die Belastungs-/Geschwindigkeits- Prüfungen nach Anlage 7 Teil B anzuwenden ist; 3.1.12. die Angabe der zusätzlichen Tragfähigkeitskennzahl(en) und des Symbols der Geschwindigkeitskategorie, sofern die Anforderungen der Nummer 6.2.5 gelten; 3.2. Anlage 3 enthält Beispiele für die Anordnung der Reifenaufschriften. 3.3. Der Reifen muß ferner mit dem ►M1 EG-Typgenehmigungszeichen ◄ gemäß dem Muster nach Anhang I Nummer 4.5 versehen sein. daraus lese ich, daß - M&S-Reifen Vorschrift sind unter den genannten Bedingungen
- diese Reifen entsprechend gekennzeichnet sein müssen
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