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azeh Offline OP
Homo Stupidus
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Solange Gerste draußen wächst ist Bier mein Gemüse.





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Besserwessi
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Besserwessi
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Original geschrieben von azeh
Zitat
Er darf das, denn lt. Jagdgesetz und vielfachen Auflagen der Länder muessen Hunde im Wald angeleint gefuehrt werden.


sorry,
das stimmt nicht.

So, in ganzen Sätzen zu sprechen, lohnt stets - und hinterläßt darüber hinaus auch einen guten Eindruck . . . Höflichkeit der Könige nennt man das grin

In NRW sieht es folgendermaßen aus:

Zitat
Haushunde
Canis lupus familiaris
Beli

Wildernde Hunde im Bundesjagdgesetz
Nach §23 des Bundesjagdgesetzes umfasst der Jagdschutz nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

Wildernde Hunde im Landesjagdgesetz
Das LJG räumt dem Jagdschutzberechtigten in §25(4) die Möglichkeit ein, einen wildernden Hund abzuschießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen. Allerdings muss der Abschuss die letzte aller Maßnahmen zum Schutz des Wildes vor konkreter Gefährdung sein. Dieses Recht gilt regelmäßig nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden. Außerdem muss der Schütze gegebenfalls den Beweis dafür antreten, dass tatsächlich alle Voraussetzungen für das Erschießen des Hundes vorlagen, da er mit dem Abschießen des Hundes massiv in die Eigentumsrechte des Hundehalters eingreift.

Wer ist jagdschutzberechtigt?
Das Abschussrecht steht nur dem Jagdausübungsberechtigten bzw. dem für das Revier bestätigten Jagdaufseher zu. Andere Jäger gelten unabhängig von ihren Jagderlaubnisscheinen als Jagdgäste. Sie dürfen grundsätzlich nur beobachten und melden, mehr nicht. Aber auch der Jagdschutzberechtigte darf nur bei Verstößen gegen jagdrechtliche Vorschriften einschreiten, seine Befugnisse gelten nicht bei Verstößen gegen sonstige Rechtsvorschriften (z. B. Landesforst- oder Landschaftsgesetz). Auch die Ahndung von Verstößen gegen das Landeshundegesetz ist nicht Sache der Jäger.

Landesforstgesetz
Nach dem Landesforstgesetz müssen Hunde im Wald außerhalb der Wege angeleint sein. Solange sie sich auf den Wegen befinden, dürfen sie allerdings frei laufen. Einschränkungen sind jedoch z. B. bei Auflagen des Landeshundegesetzes NRW (etwa Leinen- und Maulkorbzwang für bestimmte Hunde) oder entsprechenden örtlichen Regelungen (Leinengebot im Bereich der Kommune) denkbar.

Landschaftsgesetz
Während des Aufenthaltes in der freien Landschaft gibt es kein Anleingebot für Hunde. Dieses kann sich wiederum möglicherweise aus dem Landeshundegesetz NRW oder lokalen Rechtsvorschriften ergeben.

Für Landschafts- und Naturschutzgebiete werden regelmäßig Sondervorschriften festgelegt und in geeigneter Form bekanntgemacht. Sie beinhalten häufig auch Einschränkungen bezüglich der zu nutzenden Wege und Flächen und können bestimmen, dass Hunde nur angeleint mitgeführt werden dürfen. Entscheidend ist der Schutzzweck, alle Erlaubnisse und Einschränkungen müssen sich an ihm orientieren.

Landeshundegesetz
Die allgemeine Anleinpflicht für Hunde gilt nach dem Landeshundegesetz nur für innerörtliche Bereiche, z.B. Fußgängerzonen, Parkanlagen, Kinderspielplätze, etc. Große Hunde (mindestens 40 cm, mindestens 20 kg) sind darüber hinaus außerhalb eines befriedeten Besitztums schon auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen, wenn diese innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Ausnahmeregelungen gelten für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche. Hunde, die im weitesten Sinne als "gefährlich" gelten müssen auch in Wald und Feld angeleint werden. Die zuständige Behörde kann aber auf Antrag eine Befreiung von dieser Verpflichtung (für den außerörtlichen Bereich) erteilen, wenn der Hund eine offiziell anerkannte Verhaltensprüfung bestanden hat.

Kommunale Regelungen
Örtliche Vorschriften dürfen Gesetze und Verordnungen nicht "aushebeln", können jedoch weitere Einschränkungen vornehmen. Wie die Regelungen in den einzelnen Städten aussieht, kann beim jeweiligen Ordnungsamt erfragt werden.

Jagdstrecke in NRW
Die Jagdstrecke für Haushunde sah in den vergangenen Jahren folgendermaßen aus:
2001/ 2002: 194
2002/ 2003: 185
2003/ 2004: 154
2004/ 2005: 144
2005/ 2006: 193
2006/ 2007: 266
2007/ 2008: 176

NABU-Position
Der NABU plädiert an die Jäger, sich an das Jagdgesetz zu halten und Hunde nur dann abzuschießen, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, um das Wild zu schützen und eine Kontaktaufnahme mit dem Besitzer nicht möglich ist. Außerdem sollen Hundebesitzer unbedingt mit Rücksichtnahme das Ihrige zum Schutz des Wildes beitragen.

Quellen
www.ljv-nrw.de
www.kreisjaegerschaft-coesfeld.de/red/ges-landesjagdgesetz-nrw-2006-04-06.pdf
www.gesetzesweb.de/BJagdG.html

Zitatquelle

Aus die Maus . . .

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familienpolitisch blinde Forumslusche mit Kontrollverlust über sein Leben
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Zitat
Landesforstgesetz
Nach dem Landesforstgesetz müssen Hunde im Wald außerhalb der Wege angeleint sein. Solange sie sich auf den Wegen befinden, dürfen sie allerdings frei laufen.

interessant, vielen Dank dafür

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Howie Munson Double mit Stuhlproblem
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Original geschrieben von azeh
auch das katzen vogelnester ausräubern ist urban ledgend.

Falsch, das ist eine Tatsache. Dieses Jahr noch mehrfach beobachtet...


Ein Hund kommt wenn er gerufen wird. Ein Dackel nimmt es zur Kenntnis und kommt gelegentlich darauf zurück.
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Original geschrieben von Bandido
Zitat
Landesforstgesetz
Nach dem Landesforstgesetz müssen Hunde im Wald außerhalb der Wege angeleint sein. Solange sie sich auf den Wegen befinden, dürfen sie allerdings frei laufen.

interessant, vielen Dank dafür

In NRW - und gilt m.W. nicht in Naturschutzgebieten, wozu mittlerweile z.B. fast jeder "historische" Mischwald zählt, auch unbeschilderter Weise!

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Besserwessi
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Original geschrieben von HPF
Original geschrieben von azeh
auch das katzen vogelnester ausräubern ist urban ledgend.

Falsch, das ist eine Tatsache. Dieses Jahr noch mehrfach beobachtet...

Das geht sogar noch einen Schritt weiter: Ein Katze "merkt" sich das Nest und kommt wieder, kurz bevor die Jungen flügge, also fett und wohlgenährt sind.

Aber das ist sicher auch nur eine "urban legend" . . . grin

K
kein zweiter
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kein zweiter
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K
Zurück zu den Schulungsvideos — wenigstens Azeh hat seinen Fred ja wohl inzwischen begriffen.

(Wann immer übrigens wer Seiten mit sowjetischen Propagandafilmen hat, informier er mich bitte sogleich.)


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jauw...Fishbuh ist wohl auch weiterhin zugegen...


Wenn die letzte Bohrinsel abgebaut und die letzte Tankstelle geschlossen ist,
werdet ihr feststellen, dass man bei Greenpeace nachts kein Bier kaufen kann.
(Weissagung der Cree-Indianer)
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Nach eigener Rechtsauffassung dürfen Jäger auf alles schießen, was Bären, Wölfe, Luchse, Seeadler, Wehrpflichtige und - erfreulicherweise - Jagdkameraden mit einschließt.


Und wieder ein Post mehr auf dem Zähler!
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grin

Ein Vorgesetzter war (und ist wohl noch) Jäger. Der hatte zwei lustige Geschichten.

1) bei einer Jagdgesellschaft hatte jemand aus England einen roten Langhaardackel. Er hätte ihm noch vorher geraten, den lieber anzuleinen. Am Ende konnte der Engländer ohne Dackel nachhause fahren. Und irgendeiner der Fuchs-schießer durfte sich doch keinen Ring um den Gewehrlauf malen.

2) Ein Jäger hat mal vom Hochsitz aus eine weidende Kuh erschossen. Später hat er behauptet, er hätte sie mit einem Fuchs verwechselt. Die Kuh hat da doch tatsächlich seinen Jagdschein auf dem Gewissen.


Geld vor Inflation in Sicherheit bringen? Gleichzeitig das Handwerk unterstützen? Fahr' Land Rover!
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