Original geschrieben von Ar Gwenn
Eine bewusst generell formulierte Norm, wie sie ja zuvor bestanden hatte, muss eben erst durch die Rechtsprechung mit Inhalten, Grenzen ausgefüllt werden, bleibt dafür als Rahmen flexibel und dadurch beständig. Genaus das wäre die Aufgabe des OLG gewesen: zu interpretieren, ob der entsprechende Sachverhalt gemäß der allgemeinen Lebenserfahrung unter die generelle Norm subsumierbar ist, oder nicht.


Eigentlich nicht ganz falsch gedacht, aber dieses aus Wikipedia, was ich nicht besser formulieren könnte:

"Der Konflikt zwischen der sprachlichen Unschärfe des unbestimmten Rechtsbegriffs und der Notwendigkeit, dennoch in jedem Einzelfall zu genau einer einzigen zutreffenden Auslegung kommen zu müssen, liegt die besondere Problematik des unbestimmten Rechtsbegriffs. Denn seine Unschärfe und die große Zahl der Interpretationsmöglichkeiten, die diese Unschärfe eröffnet, macht es dem Rechtsanwender – gleichgültig, ob Betroffener, Student der Rechtswissenschaften oder Rechtsanwalt – schwierig vorherzusehen, zu welcher Auslegung Behörde oder Gericht letztlich kommen werden, wie also das betroffene Gesetz letztlich anzuwenden ist."

hat auch seine Berechtigung.
Fazit: Generelle Formulierung ja, aber in Grenzen der Vorhersehbarkeit. Und das macht's nicht einfacher.

Z. B. hab ich gelernt, daß die rückwirkende Steuererhöhung bei Wohnmobilen eben keine Rückwirkung ist (dazu müßte sie eine Belastung sein, sie ist aber tatsächlich eine Begünstigung ... idiot )

Soviel zur Rechtssicherheit und Auslegung von Gesetzen ... in diesem Staat (?)