Original geschrieben von BAlb
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hat auch seine Berechtigung.
Fazit: Generelle Formulierung ja, aber in Grenzen der Vorhersehbarkeit. Und das macht's nicht einfacher.

Es wird gerne das Beispiel von der US-Verfassung, die mit wenigen Artikeln seit Jahrhunderten gültig ist, gegenüber einer EU-Verordnung zur Definition von irgendwas Unwichtigem, mit hunderten Paragraphen, vorgebracht.

Genau darum geht es auch hier: Ein Gesetz, das bewusst unbestimmte Begriffe enthält, kann so nahezu ewig am Leben erhalten werden, und zwar dadurch, dass diese Begriffe durch die Rechtsprechung ausgelegt werden. So ist auch eine Anpassung an geänderte Vorstellungen und Verhältnisse möglich. Der Preis dafür ist allerdings, dass in der Zeit, bis die Rechtsprechung soweit ist, eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen muss. Vielleicht ist das der Grund, weshalb Gesetze wie das ABGB und das BGB seit nunmehr zweihundert bzw. einhundert Jahren funktionieren: In deren Einführungsphasen hat es einen grundrechtlichen Anspruch auf "Rechtsbestimmtheit" nicht gegeben.

Ich bleibe bei meiner Ansicht, dass der Begriff "geeignete Bereifung" auch nicht unschärfer ist als die Begriffe "angepasste Geschwindigkeit" oder "unübersichtliche Stelle", die dennoch durch die Rechtsprechung gut definiert und so ganz wichtige Bestandteile des Verkehrsrechts geworden sind. Wenn sich die OLG da auch faul auf den Standpunkt beschränkt hätten: "Das muss uns der Gesetzgeber aber ganz genau sagen, wieviel km/h bei wieviel Zehntelmillimeter Wasser auf der Straße noch angepasst sind", hätten wir entweder eine gelähmte Justiz, oder ein zu monströsen Dimensionen angewachsenens, vollkommen unpraktikables Straßenverkehrsrecht.

Marcus


Und wieder ein Post mehr auf dem Zähler!