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Arizona - the place to live
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Ist lustig wie Deutschland mal wieder aus einem simplen 2 Zeiler eine x-seitige Verordnung machen kann.

An und für sich wärs doch SO einfach.

"Das Fahrzeug ist mit den Witterungsumständen entsprechende Bereifung auszurüsten"

Aaaber nooooin,,,,,,,,, man muss wiedermal ganze Gesetzesbücher mit Müll füllen, zig. Ausnahmen anbringen, für jedes Fahrzeug was anderes vorschreiben und dann noch so abändern dass es am Ende ein Gummiparagraph ist den man dann natürlich wieder bis Karlsruhe anfechten kann.


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Kabriofahrer
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Original geschrieben von Ozymandias
An und für sich wärs doch SO einfach.
"Das Fahrzeug ist mit den Witterungsumständen entsprechende Bereifung auszurüsten"


So ähnlich war's ja auch - vorher, aber:
Zitat
A. Zielsetzung
Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 09.07.2010 entschieden, dass die Bußgeldbewehrung für Verstöße gegen § 2 Abs. 3a StVO gegen das Bestimmtheitsgebot (Artikel 103 Absatz 2 Grundgesetz) verstoße und deshalb verfassungswidrig sei.

... als Begründung zur Änderung

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wer noch eine M + S Kennung braucht kann die hier ausdrucken und aufkleben
[Linked Image von up.picr.de]


Gruß Juergen

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Im Schwitzkasten
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Seit wann kann ein OLG verbindlich über die Verfassungsgemäßheit einer gesetzlichen Bestimmung entscheiden? Ich dachte immer, für die Normenprüfung sei ausschließlich das Bundesverfassungsgericht zuständig?

Ich gebe hier Ozy einmal recht: Je detaillierter gesetzliche Vorschriften auf alle Umstände des Lebens und der Natur einzugehen versuchen, umso mehr offene Fragen bleiben letztendlich ungeklärt. Eine bewusst generell formulierte Norm, wie sie ja zuvor bestanden hatte, muss eben erst durch die Rechtsprechung mit Inhalten, Grenzen ausgefüllt werden, bleibt dafür als Rahmen flexibel und dadurch beständig. Genaus das wäre die Aufgabe des OLG gewesen: zu interpretieren, ob der entsprechende Sachverhalt gemäß der allgemeinen Lebenserfahrung unter die generelle Norm subsumierbar ist, oder nicht. Das ist der Job eines OLG, und nicht sich vor der Verantwortung zu drücken und auf den Bestimmtheitsgrundsatz zu zeigen. Diesen kann man eben durchaus auch zu weit führen: die Positivisten wollen am liebsten das ganze Leben durch exakte Normen geregelt haben. Damit sind sie aber in der falschen Zeit: da hätten sie sich an Friedrich den Großen halten müssen, der sogar geregelt hat, wie lange eine "gute Mutter" ihren Säugling zu stillen habe ....

Genau dahin führen uns aber die Technokraten, die hinter Entscheidungen wie der oben erwähnten stehen. Juristenpack ...

Marcus


Und wieder ein Post mehr auf dem Zähler!
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Dauerbrenner
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Original geschrieben von PeterM
Nicht ganz:

Zitat
Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind üblicherweise mit Reifen ausgestattet, die nicht als Winterreifen (M+S-Reifen) gekennzeichnet sind. Aufgrund ihres grobstolligen Profils der Lauffläche und des Reifenaufbaus sind sie jedoch für den Betrieb bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend.

Die Einsatzzwecke sind nett, aber in den Fahrzeugarten nicht weiter definiert, auch nicht der "Kommunaleinsatz" (s. weiter oben): Entweder ist das Kraftfahrzeug Klasse M oder N, mit Index je nach hzGG.

Die Bauart "spezial" gibt es in der Richtlinie auch, und wenn wir jetzt die ECE R 54 dazulesen (auf die in der Richtlinie explizit verwiesen wird), entfällt die Kennzeichnungspflicht "MPT" usw. am Reifen dafür bei Reifen, die vor dem 21.2.2002 genehmigt wurden; die Umstellung 9.00R16 auf 255/100R16 ist 1999 erfolgt.

Grüsse,
Peter


Nur nimmt wenn überhaupt keiner die Richtlinie mit sondern den Schrieb von Michelin und in dem Schrieb schränkt Michelin die Verwendung ein!

Ob die das dürfen?

Ob es für eine Kontrolle relevant ist?


Chevy Blazer -Fuel to Noise Converter-

das Leben ist eher breit wie lang und wir steh´n alle mittenmang.
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Die Einschränkung steht rechtlich im "luftleeren Raum"; dass Michelin nicht für jeden etwas anderes schreibt (hier: Expeditionsfahrzeuge?) soll so sein, aber weiter oben steht ohnehin

Zitat
Demzufolge entsprechen Reifen der Profilausführung XZL in der Begriffsbestimmung und in den Anforderungen an ihre Fahreigenschaften der Rechtssprechung gemäß ECE-Regelung Nr. 54 für Nutzfahrzeugreifen mit M+S-Markierung.

Grüsse,
Peter

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Deutschland und Europa mit all den Beamten und Bürokraten ist bald nicht mehr auszuhalten kotz.

Wie die Reifen so auch Stuttgart 21 ( nun Stuttgart 21 plus ) und viele weitere Beispiele, der Bürger ist langsam aber sicher nur noch gefrustet und kann das einfach nicht mehr begreifen. Die Bürokraten sind wie eine fiese schleichende Krankheit traurig .

Wer einmal für längere Zeit in anderen Ländern gereist ist oder auch gelebt hat versteht wie bescheuert das alles ist. Die Polizei fordert nun ja die farbige Kennzeichnung um all die Missetäter aus dem fahrenden Polizeiauto schnell zu überführen denn sonst wird es verdammt schwierig.

In Bildern sehen wir täglich die Schnee- und Glatteisunfälle mit umgestürzten LKW und PKW, haben die denn alle keine Winterreifen????? Winterunfälle werden mit und ohne Verordnung passieren, den 100% Schutz gibt es eben nicht.

Noch ein paar passende Sprüche hierzu:

"Nichtstun ist besser als mit viel Mühe nichts schaffen."

"Wenn wir bedenken, daß wir alle verrückt sind, so ist das Leben schnell erklärt".

"Nichts ist so gerecht verteilt wie der Verstand: Jeder denkt er hätte genug davon und mehr als die anderen".


Gruß Veco
( Mit M+S Kennung )



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Original geschrieben von Ar Gwenn
Eine bewusst generell formulierte Norm, wie sie ja zuvor bestanden hatte, muss eben erst durch die Rechtsprechung mit Inhalten, Grenzen ausgefüllt werden, bleibt dafür als Rahmen flexibel und dadurch beständig. Genaus das wäre die Aufgabe des OLG gewesen: zu interpretieren, ob der entsprechende Sachverhalt gemäß der allgemeinen Lebenserfahrung unter die generelle Norm subsumierbar ist, oder nicht.


Eigentlich nicht ganz falsch gedacht, aber dieses aus Wikipedia, was ich nicht besser formulieren könnte:

"Der Konflikt zwischen der sprachlichen Unschärfe des unbestimmten Rechtsbegriffs und der Notwendigkeit, dennoch in jedem Einzelfall zu genau einer einzigen zutreffenden Auslegung kommen zu müssen, liegt die besondere Problematik des unbestimmten Rechtsbegriffs. Denn seine Unschärfe und die große Zahl der Interpretationsmöglichkeiten, die diese Unschärfe eröffnet, macht es dem Rechtsanwender – gleichgültig, ob Betroffener, Student der Rechtswissenschaften oder Rechtsanwalt – schwierig vorherzusehen, zu welcher Auslegung Behörde oder Gericht letztlich kommen werden, wie also das betroffene Gesetz letztlich anzuwenden ist."

hat auch seine Berechtigung.
Fazit: Generelle Formulierung ja, aber in Grenzen der Vorhersehbarkeit. Und das macht's nicht einfacher.

Z. B. hab ich gelernt, daß die rückwirkende Steuererhöhung bei Wohnmobilen eben keine Rückwirkung ist (dazu müßte sie eine Belastung sein, sie ist aber tatsächlich eine Begünstigung ... idiot )

Soviel zur Rechtssicherheit und Auslegung von Gesetzen ... in diesem Staat (?)

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Letzter Sowjetbürger - echt wahr....
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Original geschrieben von BAlb
Z. B. hab ich gelernt, daß die rückwirkende Steuererhöhung bei Wohnmobilen eben keine Rückwirkung ist (dazu müßte sie eine Belastung sein, sie ist aber tatsächlich eine Begünstigung ... idiot )

Soviel zur Rechtssicherheit und Auslegung von Gesetzen ... in diesem Staat (?)

Auch ich bekam Post vom BVG mit dieser beruhigenden Nachricht.
Es ist schon toll, dass Gesetze rückwirkend wirksam sind, wenn sie uns zu Gute kommen kotz

Gruß Rodion

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Original geschrieben von BAlb
...

hat auch seine Berechtigung.
Fazit: Generelle Formulierung ja, aber in Grenzen der Vorhersehbarkeit. Und das macht's nicht einfacher.

Es wird gerne das Beispiel von der US-Verfassung, die mit wenigen Artikeln seit Jahrhunderten gültig ist, gegenüber einer EU-Verordnung zur Definition von irgendwas Unwichtigem, mit hunderten Paragraphen, vorgebracht.

Genau darum geht es auch hier: Ein Gesetz, das bewusst unbestimmte Begriffe enthält, kann so nahezu ewig am Leben erhalten werden, und zwar dadurch, dass diese Begriffe durch die Rechtsprechung ausgelegt werden. So ist auch eine Anpassung an geänderte Vorstellungen und Verhältnisse möglich. Der Preis dafür ist allerdings, dass in der Zeit, bis die Rechtsprechung soweit ist, eine gewisse Rechtsunsicherheit bestehen muss. Vielleicht ist das der Grund, weshalb Gesetze wie das ABGB und das BGB seit nunmehr zweihundert bzw. einhundert Jahren funktionieren: In deren Einführungsphasen hat es einen grundrechtlichen Anspruch auf "Rechtsbestimmtheit" nicht gegeben.

Ich bleibe bei meiner Ansicht, dass der Begriff "geeignete Bereifung" auch nicht unschärfer ist als die Begriffe "angepasste Geschwindigkeit" oder "unübersichtliche Stelle", die dennoch durch die Rechtsprechung gut definiert und so ganz wichtige Bestandteile des Verkehrsrechts geworden sind. Wenn sich die OLG da auch faul auf den Standpunkt beschränkt hätten: "Das muss uns der Gesetzgeber aber ganz genau sagen, wieviel km/h bei wieviel Zehntelmillimeter Wasser auf der Straße noch angepasst sind", hätten wir entweder eine gelähmte Justiz, oder ein zu monströsen Dimensionen angewachsenens, vollkommen unpraktikables Straßenverkehrsrecht.

Marcus


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