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Daily96 40.10W
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StVO zu Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art
Es gilt nicht für Handfahrzeuge, abweichend von § 28 Abs. 2 auch nicht für Tiere. Krafträder und Fahrräder dürfen geschoben werden.
Gruß Juergen
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gemütlicher 4-Tonner
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Hallo Jürgen
Deine Antwort stellt die rein juristische Seite klar. Und da unterscheidet sich Italien nicht von Deutschland. Und das haben wir ja schon für die Fahrprüfung gelernt.
Aber wie es in Südtirol praktisch gehandhabt wird wollte ich wissen.
Sepp R
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Selbstfahrende Grünguttonne mit Rallystreifen
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Aus eigener Erfahrung: Südtirol ist zwar Italien aber eben nicht sehr italienisch. Auch im übrigen Italien ist ein Verbot ein Verbot, es wird nur lockerer gehandhabt (=ignoriert).
Beim Campen einige Meter hinter einem Verbotsschild wurden wir höflich aber bestimmt drauf hingewiesen das dies verboten sei. Das ist in "Restitalien" eher nicht zu erwarten.
Grüsse
Harry
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OP
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So, ich hab mal versucht, ein paar wesentliche Informationen zusammenzutragen. Da ich kein Jurist bin, kann ich für die Vollständigkeit und für die Richtigkeit meiner Infos jedoch nicht garantieren. Und meine Meinung steht sowieso zur Diskussion.
Also: bei Straßen, die als Staats-, Landes- oder Gemeindestraßen qualifiziert sind, reichen die normalen amtlichen Verkehrsschilder aus – ohne irgendwelche Zusatztafeln oder Gesetzeshinweise. Das ist nicht anders als bei uns und in den anderen europäischen Ländern.
In Gebieten, die dem Landschaftsschutz oder hydrogeologischen Schutz unterliegen, muß die Landesverwaltung bei Straßen, die nicht als Staats-, Landes- oder Gemeindestraßen klassifiziert sind, „das Verkehrsverbot durch Anbringung einer entsprechenden Tafel bekanntgeben; es müssen darauf das Fahrverbotszeichen und der Hinweis auf dieses Gesetz angebracht sein. Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angebrachte Beschilderung bleibt unverändert.“ Quelle: Landesgesetz vom 8.5.1990, Nr. 10 Art. 3 (3)
Das verstehe ich so, daß bei „Altfällen“ der Gesetzesverweis auch fehlen darf und das Verbot dennoch volle Gültigkeit hat.
Oder es handelt sich um eine echte Gemeindestraße, wo der Verweis auf das Gesetz nicht erforderlich ist. Das wird man als Tourist ja in der Regel nicht wissen können, wie genau das jeweilige Sträßchen klassifiziert ist.
Die weitverbreitete Auffassung, wonach Fahrverbotschilder ohne Gesetzesverweis lediglich als „Warnhinweis“ und Mittel zum Haftungsausschluß interpretiert werden dürfen, erscheint mir daher als sehr zweifelhaft. Hervorgerufen worden ist diese Fehleinschätzung meiner Meinung nach durch die Publikation des Denzel-Alpenstraßenführers, wo meines Wissens nach erstmals in der Einführung zum Italien-Teil der 18. Auflage eine solche Bewertung formuliert wurde. Und die vernimmt die am Fahren interessierte Leserschaft natürlich auch gerne...
Im übrigen spielen die Verbote eh eine immer geringere Rolle, da zunehmend abgeschrankt wird. Es heißt nämlich weiter im o.g. Gesetz: „Die Landesverwaltung oder der Eigentümer der Straße können zusätzlich eine Schranke mit Schloß anbringen, wenn eine häufige Verletzung des Fahrverbotes festgestellt wird.“
Genau die Strecken, die durch den Denzel einen besonderen Bekanntheitsgrad erlangt haben, sind natürlich einer verstärkten Frequentierung unterworfen – sogar dann, wenn ein Fahrverbot verhängt wurde. Ergo wächst der Handlungsbedarf weiter.
Erst kommt der Denzel, dann das Verbot, schlußendlich die Schranke.
So sind in Südtirol mittlerweile nicht nur die wirklich gefährlichen, sondern eigentlich alle interessanten ehemaligen Kriegssträßchen dem privaten Individual-Verkehr entzogen worden. Inzwischen (2008) ist auch für den Plamort eine Verbots-Beschilderung mit Gesetzeshinweis aufgestellt worden. Zusätzlich ist eine Schranke installiert worden. Meine Fotos stammen noch aus dem Jahr 2004.
Wie auch schon Harry geschrieben hat - die Südtiroler verstehen deutlich weniger Spaß als im übrigen Italien, wenn es um den Schutz der Natur und der Bergwelt geht. Oberhalb 1600 m unterliegt generell alles dem Landschaftsschutz.
Neben den öffentlichen Sicherheitsorganen und der Polizei sind mit der Aufsicht betraut: das Personal der Forstdienste, der Landesforstkorps, das Personal des Waldaufsichtsdienstes sowie die Jagd- und Fischereiaufseher. Zusätzlich können vereidigte Personen mit der Aufsicht beauftragt werden, die gegen Bezahlung tätig werden. (vgl. Art. 7 des o.g. Gesetzes). Da können einem also im Wald und auf dem Berg jede Menge Personen begegnen, die hoheitliche Befugnisse haben und zu Sanktionen berechtigt sind. Auch Abschleppvorgänge an von Wanderern abgestellten Fahrzeugen können veranlaßt werden.
Wem genau man begegnet und wie derjenige am betreffenden Tag drauf ist – man weiß es nicht. Generell ist aber mit der „Forestale“ in Südtirol nicht gut Kirschen essen.
Insgesamt eine für Offroader wenig ergiebige Region! Aber angesichts der landschaftlichen Schönheiten, die es zu bewahren gilt, nicht zu Unrecht, wie ich meine.
mfG Rainer
Zuletzt bearbeitet von RainerD; 03/06/2011 19:37.
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