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Mogerator
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Mogerator
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Muss das Streusalzaudo auf der Autobahn eigentlich auch Autobahnmaut bezahlen  Nach § 1 Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) sind bestimmte Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nicht mautpflichtig. Hierunter fallen: - Kraftomnibusse,
- Fahrzeuge der Streitkräfte,
- Fahrzeuge der Polizei,
- Fahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes,
- Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern, die zur Linderung einer Notlage dienen, eingesetzt werden
- Fahrzeuge der Feuerwehr,
- Fahrzeuge anderer Notdienste,
- Fahrzeuge des Bundes,
- Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst genutzt werden,
- Fahrzeuge, die ausschließlich für Zwecke des Schausteller- und Zirkusgewerbes eingesetzt werden,
- Fahrzeuge, die weder ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind noch hierfür eingesetzt werden.
Es muss erkennbar sein, dass die Motorfahrzeuge für den jeweiligen Zweck bestimmt sind. Hiervon ausgenommen sind die genannten Fahrzeuge für den Transport humanitärer Hilfsgüter und Fahrzeuge, die weder ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind noch hierfür eingesetzt werden. Knackpunkt ist das "ausschließlich", es gab wohl Fälle, wo es Streitigkeiten bei Wechselaufbauten gab. Ich weiß aber nicht, wie das ausgegangen ist.
Grüße DaPo
Fußball war doof, Fußball ist doof, Fußball bleibt doof.
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