Original geschrieben von Stephan
"Diese Anforderung gilt nicht für Geländefahrzeuge im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/53/EWG" -

Ich weiß nicht wo du gelesen hast.
In meinem Link steht auf Seite 58:

"Die geforderte Höhe gilt nur für Anhänger,
die an die in 2.1.1 aufgeführten
Fahrzeuge angehängt werden sollen."

Desweiteren steht dort:

"bei horizontal stehendem
Anhängeraufbau und bei zulässiger Achslast"

und

"Als horizontale Stellung ist bei Wohnanhängern und Lastanhängern die Stellung anzusehen,bei der der Fußboden bzw. die Ladefläche horizontal ausgerichtet ist. Bei Anhängern ohne derartige Bezugsfläche (z.B. Bootsanhänger oder ähnliches) ist vom Hersteller des Anhängers eine geeignete Bezugslinie
zur Definition der Horizontalstellung anzugeben."

Ergo hat der Gesetzgeber ein gesteigertes Interesse daran,
dass vollbeladene Anhänger waagerecht hinter den Zugfahrzeugen stehen.