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Ja, dass es eine Vorgabe zur Höhe des Kugelkopfs gibt, ist nicht neu. Dass in der StVZO zu lesen ist, wie schief der Anhänger stehen darf, wär mir aber bislang neu. Siehe ...der Anhänger waagerecht über dem Erdboden oder so. Wüsste da schon gerne, wo sowas steht.
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Hier geht gar nichts mehr
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Winkel Alpha geht ja auch in zwei Richtungen, hat bestimmt auch was zu bedeuten.
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Selberorganisator
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Selberorganisator
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Jepp, so isses. Hier das altbekannte Bildchen: Dadrin steht wie tief/hoch sie am Fahrzeug verbaut werden muss, daraus ergibt sich der waagerechte Anhänger von selbst. Ist die Höhe eine andere, so steht im Schein: ![[Linked Image von up.picr.de]](http://up.picr.de/9352828evf.jpg) das gilt aber nicht für geländewagen.
Es ist schon ok, es tut gleichmäßig weh.
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Selberorganisator
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2. BESONDERE VORSCHRIFTEN 2.1. Anbau von Kupplungskugeln mit Halterung 2.1.1. Kupplungskugeln mit Halterung müssen bei ihrem Anbau an einem Fahrzeugtyp der Klasse M1, der Klasse M2 unter 3,5 Tonnen und der Klasse N1 den Freiraum und die Höhenmaße der Abbildung 30 einhalten. Diese Anforderung gilt nicht für Geländefahrzeuge im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/53/EWG.
4.2. Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der Klassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfuellt sind:
- Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, daß sie gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,
- es muß mindestens eine Differentialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden sein, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet,
- als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 % überwinden können, nachgewiesen durch Rechnung.
Es ist schon ok, es tut gleichmäßig weh.
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Habemus Papam
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Das steht hier auf Seite 58: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1994L0020:20070101:DE:PDF
Und weil das hier steht,kann sich der TÜV den Zusatz in den Papieren sparen.
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Enthusiast
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Das steht hier auf Seite 58: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1994L0020:20070101:DE:PDF
Und weil das hier steht,kann sich der TÜV den Zusatz in den Papieren sparen. Seite 58 bezieht sich auf die Montage der Kupplungspfannen auf Anhängerseite, die an Fahrzeuge genannt unter Punkt 2.1.1 (Seite 57) gehängt werden sollen. Und da steht dann: "Diese Anforderung gilt nicht für Geländefahrzeuge im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/53/EWG" - wie Selbermacher schon richtig bemerkt hat. Folglich gilt das für uns nicht. Technisch ist schon klar, dass es am besten ist, wenn die Deichsel bzw. besser die Richtung des krafteintragenden Vektors annähernd parallel zur Untergrundebene ausgerichtet ist, sonst kann es ja z.B. beim Bremsen zu einer Entlastung der Hinterachse des Zugfahrzeugs kommen. Je nach Größe der Schrägstellung der Deichsel bzw. der Richtung des Vektors und Gewichtsverteilung könnte ich mir das beim Bremsen schon spannend vorstellen... Im übrigen spielt da aber nicht nur die Anordnung der Deichsel sondern vor allem der Schwerpunkt des (beladenen) Hängers eine Rolle. Vektor und Deichselausrichtung müssen daher nicht immer gleich sein. Praktisch kann es so im Fahrzeugbetrieb aber (m.E. auch im legalen Rahmen) zu einer leichten Schrägstellung der Deichsel bzw. des Kraftvektors beim Verzögern nach oben kommen (Beispiel: kurzer Hänger unter Ausreizung der legalen Höhentoleranzen oder Tiefbetthänger mit Stahlplatten beladen). Damit bleibt das von mir weiter oben beschriebene Szenario (Deichsel durch Hecktür) zumindest denkbar. Weiterhin interessant bleibt, ob es irgendwo eindeutige Regeln für Geländefahrzeuge gibt - technisch nachvollziehbar wärs ja. Quintessenz dieses Fadens für mich: Gespannfahrten nie unterschätzen (!), immer viel Gewicht für das Zugfahrzeug und so wenig Gewicht wie möglich auf den Hänger.
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"Diese Anforderung gilt nicht für Geländefahrzeuge im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 92/53/EWG" - Ich weiß nicht wo du gelesen hast. In meinem Link steht auf Seite 58: "Die geforderte Höhe gilt nur für Anhänger, die an die in 2.1.1 aufgeführten Fahrzeuge angehängt werden sollen." Desweiteren steht dort: "bei horizontal stehendem Anhängeraufbau und bei zulässiger Achslast" und "Als horizontale Stellung ist bei Wohnanhängern und Lastanhängern die Stellung anzusehen,bei der der Fußboden bzw. die Ladefläche horizontal ausgerichtet ist. Bei Anhängern ohne derartige Bezugsfläche (z.B. Bootsanhänger oder ähnliches) ist vom Hersteller des Anhängers eine geeignete Bezugslinie zur Definition der Horizontalstellung anzugeben." Ergo hat der Gesetzgeber ein gesteigertes Interesse daran, dass vollbeladene Anhänger waagerecht hinter den Zugfahrzeugen stehen.
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Ich lese das in 2.2.1 und dann 2.1.1.
Atze
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Druckluftschrauber
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Ich lese das in 2.2.1 und dann 2.1.1. Was sich wiederum nur auf die absolute Höhe der Anhängevorrichtung bezieht. Der Rest gilt dennoch! 2.2.1: Die geforderte Höhe gilt nur für Anhänger, die an die in 2.1.1 aufgeführten Fahrzeuge angehängt werden sollen.
Gruß Rainer Ich wäre gerne arm und hässlich, aber das Schicksal hats anders gewollt.
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Ich lese das in 2.2.1 und dann 2.1.1.
Atze 2.1.1 ist Seite 56 und hat wahrlich nichts mit der Ausrichtung der Anhängsel zu tun.
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