Nur zum Teil richtig....
bei den wundervoll ausgebauten, asphaltierten 2m breiten Radwegen 2-3m neben den Landstrassen am Niederrhein z.B......
....Behinderung und (Selbst)Gefährdung finden statt und den sportlichen Stinkefinger bekommt man beim kurzen Warnhupen auch noch gezeigt...und wenn was passiert ist der Autofahrer erstmal schuld, weil er der vermeintlich wirtschaftlich Stärkere ist....
§ 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. [...]
...
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
Eine Benutzungspflicht der Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei" allein angezeigt ist. Radfahrer dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden.
Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.
Straßenverkehrsordnung, §2 Abs. 4 Satz 2
237
240
![[Linked Image von adfc-weyhe.de]](http://www.adfc-weyhe.de/images/zeichen/241klein.gif)
241