da gibt es nicht zu belegen, wenn Zollrechtlich eine Veränderung verboten ist, dann sind das besondere Verfahren bei denen die Ware wieder ausgeführt wird, und die Wiederausfuhr von Anfang an vorgesehen ist, bei diesen Verfahren werden auch keine Abgaben erhoben, höchstens eine Sicherheit für den Zoll

im Zeitpunkt der Zollrechtliche Behandlung ist die Fehldeklaration ahndbar, wenn die Ware überlassen ist ist es zollrechtlich vorbei, das Verfahren nennt sich Überführeung in den "Freien Verkehr"

die Nova ist eine rein Österechische Angelegenheit, wenn im NoVaG Definitionen aus dem Zollrecht nehmen heisst doch nicht das Zollrechtlich die gleichen Bestimmungen gelten.

Mal ein Gegenbeispiel ein sogenanntes Zwischenerzeugniss, ein Stahlblech, je nach Breite, Herstellungsverfahren, ob als Coil, Materialdicke, gibt es da verschiedene Warennummern, würde man jetzt deiner Denkweise folgen wäre eine Verarbeitung des Bleches ja nicht möglich, da ja durch die Verarbeitung andere Produkte entstehen die andere Warennummern haben.



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das Leben ist eher breit wie lang und wir steh´n alle mittenmang.