Ich denke, hier geht es nicht um das Carnet, sondern um die Vorschrift, dass Gemeinschaftsgut (Waren, die im Zollgebiet der EU gefertigt wurden) nach Ausfuhr aus dem Gemeinschaftsgebiet innerhalb von drei Jahren wieder in dasselbe zurück eingeführt werden müssen, um zoll- und steuerfrei in den (Waren-)Verkehr wiedereingebracht zu werden. Für die Verzollungspflicht ist es erstmal unerheblich, wenn sich die Eigentmsverhältnisse in der Zeit nicht geändert haben.

Allerdings: Es sit möglich, die Dreijahresfrist aufgrund verschiedener Umstände zu überscheiten, und eine entsprechende Fristerstreckung ist angeblich mäöglich. Da würde ich mich auf jeden Fall bei der Behörde, am besten gleich bei der Bundesfinanzbehörde erkundigen.

Marcus


Und wieder ein Post mehr auf dem Zähler!